OGH 13Os35/10m

13Os35/10mTribunal Superior17 de jun. de 2010

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Strafrecht

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OGH 13Os35/10m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30.Dezember2009, GZ29Hv192/08s27, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard W***** des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs1 erster Satz StGB (A) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg und an anderen Orten

(A) vor dem 10.März 2008 sich die MastercardKreditkarte der Beate F*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und

(B) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, nämlich

1)in der Zeit vom 10.März2008 bis zum 20.März2008 in 12Angriffen Verantwortliche mehrerer Unternehmen durch die Vorgabe, berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, zur Herausgabe von Waren und zur Erbringung von Leistungen im Gegenwert von insgesamt rund 3.700Euro, wobei er zur Täuschung jeweils die entfremdete Kreditkarte der Beate F***** (A) verwendete und den Kreditkartenbeleg mit deren Namen unterfertigte,

2)im März2008 Beate F***** unter dem Vorwand, Gegenstände für deren Wohnung zu besorgen, zur Übergabe von 900Euro sowie

3)am 20.August2008 Verantwortliche der Hermann N***** GmbH Co KG durch die wahrheitswidrige Behauptung, die gegnerische Versicherung oder eine angeblich bestehende eigene Vollkaskoversicherung würde einen Unfallschaden bezahlen, zur Durchführung einer Reparatur an seinem KleinLKW im Gegenwert von ca4.600Euro.

Die dagegen aus Z4, 9 lita und 11 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z4) wendet sich gegen die Abweisung (ON24 S28, ON26 S16f) des am 4.Dezember2009 gestellten (ON24 S25), am 30.Dezember2009 ergänzt wiederholten (ON26 S16) Antrags auf „Beiziehung des Sachverständigen E*****“. Nach der Aktenlage hat Roman E***** über Auftrag des Beschwerdeführers Befund und Gutachten über Schäden an dem vom PunktB/3 des Schuldspruchs umfassten KleinLKW erstellt (BeilageA zu ON24), womit er als Privatgutachterzu Recht nicht zur Hauptverhandlung beigezogen wurde (Ratz, WKStPO §281 Rz351).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem in Rede stehenden Schuldspruch der Vorwurf zugrunde liegt, der Beschwerdeführer habe die Reparatur an seinem KleinLKW unter der betrügerischen Vorspiegelung in Auftrag gegeben, deren Kosten seien gedeckt, womit dem Beweisthema, diese Reparatur sei mangelhaft erfolgt, weder Schuld noch Subsumtionsrelevanz zukommt.

Soweit die Beschwerde die im Beweisantrag auch angesprochene Schadenshöhe releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass die hier aktuelle Wertgrenze des §147 Abs2 StGB selbst bei gänzlichem Außerachtlassen des dem SchuldspruchB/3 zugrunde liegenden Schadens überschritten ist.

Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z9 lita), das Erstgericht stelle zu B/3 des Schuldspruchskein absichtliches (§5 Abs2 StGB) betrügerisches Vorgehen des Beschwerdeführers fest, orientiert sich nicht am Wortlaut des §146 StGB, der in subjektiver Hinsicht bedingten Vorsatz (§5 Abs1 StGB) genügen lässt.

Der Vollständigkeit wegen wird festgehalten, dass (auch) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US16, 19) den Schuldspruch jedenfalls tragen.

Mit den hypothetischen Ausführungen zu allfälligen Reparaturmängeln und daraus abgeleiteten Überlegungen zur Berechtigung des Beschwerdeführers, den diesbezüglichen Werklohn zurückzubehalten, verlässt die Beschwerde die den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit darstellende Basis der tatrichterlichen Feststellungen (US10 bis 14).

Die Prämisse der Sanktionsrüge (Z11), die angefochtene Entscheidung hätte im Strafausspruch gemäß §31 Abs1 StGB auf ein Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 15.Mai2008 Bedacht nehmen müssen, trifft nicht zu, weil nicht sämtliche der hier aktuellen Taten zeitlich vor dem angesprochenen Urteil begangen worden sind (US4, 11; Ratz in WK2 §31 Rz2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß §498 Abs3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§285i, 498 Abs3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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