2Ob92/10h•OGH 2Ob92/10h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny in der Rechtssache der klagenden Partei 1.Christian A***** und 2.Renate A*****, beide , vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A GmbH, *****, wegen 10.115,92EUR über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 19.März2010, GZ1 R10/10g5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 11.Dezember2009, GZ14C1738/09d2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß §54 Abs2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9Ob25/10g; 1Ob84/10z; 4Ob90/10d ua), sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO nicht mehr vorliegt.
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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