OGH 12Os75/10m

12Os75/10mTribunal Superior10 de jun. de 2010

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Strafrecht

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OGH 12Os75/10m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Ali B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Februar2010, GZ072Hv 12/09z79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 25. März 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) Melissa Ba***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Strumpfhose zerriss, ihre Unterhose zur Seite schob und trotz ihrer Gegenwehr vaginal in sie eindrang, während sie der unbekannte Mittäter festhielt.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die in der Mängelrüge (Z5) behauptete unzureichende Begründung erschöpft sich in einer Kritik der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass die Tatrichter den Angaben der Melissa Ba***** Glauben schenkten, obgleich sie ursprünglich nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Schockzustand von drei Tätern und erst in der Folge von einer Vergewaltigung durch zwei Komplizen gesprochen hatte, widerspricht weder den Gesetzen logischen Denkens noch allgemeiner Lebenserfahrung.

Gleiches gilt für die Erwägungen des Schöffengerichts zur Überzeugungskraft des Gutachtens der Sachverständigen, wonach die beim Tatopfer sichergestellten zwei DNASpuren dem Angeklagten zuzuordnen sind. Soweit der Nichtigkeitswerber darauf abstellt, dass allein auf diese Spurenauswertung kein Schuldspruch gegründet werden könnte, übergeht er die ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts (US 10 ff), wonach dieses Untersuchungsergebnis mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen ist. Mit dem Hinweis auf theoretische Möglichkeiten einer Verwechslung von DNA-Proben vermag der Rechtsmittelwerber ungeachtet der dies fallbezogen aufgrund konkreter Beweisergebnisse ausschließenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 11 f) keinen Mangel im Sinne des §281 Abs 1 Z5 vierter Fall StPO aufzuzeigen.

Weshalb die tatrichterlichen Überlegungen zu einem fehlenden Alibi in diesem Sinn fehlerhaft wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan; der substratlosen Behauptung einer unzureichenden Begründung kann somit inhaltlich nicht entgegnet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs1StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs1 StPO.

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