OGH 4Ob106/10g

4Ob106/10gTribunal Superior8 de jun. de 2010

Abrir fonte

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz,

Texto completo

OGH 4Ob106/10g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, , vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 65.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23.April2010, GZ3R31/10s15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §402 Abs4 EO im §526 Abs2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten, bei Herausgabe, Verlag oder Vertrieb periodischer Druckwerke in öffentlichen Ankündigungen Abonnementpreise, insbesondere günstigere Tarifvarianten, insofern unzutreffend oder irreführend unvollständig anzugeben, als das betreffende Produkt insbesondere ein Jahresabonnement der Tageszeitung „Österreich“ ohne wöchentliche Magazinbeilagen den beschriebenen Leistungsumfang tatsächlich nicht oder nur unter intransparenten Umständen erhältlich ist, insbesondere weder anderen Orts beworben, noch initiativ, sondern nur unter gezielte Anfrage von Interessenten angeboten wird; und/oder Abonnements tatsächlich nicht in einer der Produktoder Tarifbezeichnung (NormalAbo) entsprechenden Weise angeboten oder gewährt werden und im Kontext derartiger Angaben nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Preise aufgeklärt wird. Das Verhalten der Beklagten erfülle einerseits den Tatbestand der Z6 des Anhangs zum UWG, andererseits widerspreche es dem Verbot irreführender Geschäftspraktiken iSd §1 Abs3 Z2 iVm §2 Abs1 Z1 UWG. Eine im Sinn dieser Bestimmung relevante Irreführung liege auch dann vor, wenn die durch eine Werbeankündigung geweckten Erwartungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, was hier zutreffe, weil das von der Beklagten angekündigte „NormalAbo“ praktisch nicht oder nur in Ausnahmefällen erhältlich sei.

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfragen geltend:

a)Das Rekursgericht habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, weil es von denaufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenenerstgerichtlichen Feststellungen abgegangen sei. Tatsächlich aber traf das Rekursgericht keine abweichenden Feststellungen, sondern fasste sie nur (ohne Sinnänderung) zusammen. Für den geltend gemachten Verfahrensfehler fehlt jeder Anhaltspunkt.

b)Die Beurteilung der beanstandeten Werbung als „Lockvogelwerbung“ widerspreche der Rechtsprechung zu §1 UWG; eine solche fehle zu Z6 des Anhangs.

Es mag fraglich erscheinen, ob der Tatbestand der Weigerung, das beworbene Produkt zu liefernnur diese Alternative der Z6 des Anhangs zum UWG kommt hier in Betrachtungeachtet der gebotenen engen Auslegung (vgl Anderl/Appl in Wiebe/G.Kodek UWGKommentar, Rz11 zum Anhang mwN) hier verwirklicht ist. Das Erfordernis derausreichend konkretenKaufaufforderung ist wohl entgegen dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt erfüllt, weil Ware und Preis angegeben sind und über die Bezugsmöglichkeit (Kontakt) aufgeklärt wird. Ob der Tatbestand der Z6 des Anhangs zum UWG im vorliegenden Fall erfüllt ist, somit ein per seVerstoß vorliegt, braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd §528 Abs1 ZPO auf:

Die Beurteilung der beanstandeten Werbung als Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot des §1 Abs3 Z2 iVm §2 Abs2 UWG (Irreführung über eine Produkteigenschaft, hier: tatsächliche Verfügbarkeit, weil nur eingeschränkt oder schwierig erhältlich) entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Kriterien der unlauteren Irreführung (RISJustiz RS0123292). Die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundeliegende Beurteilung, dass die Bezeichnung des Abonnements ohne Magazinbeilagen als „NormalAbo“ den Eindruck erwecke, dieses Produkt sei als Standardprodukt erhältlich, was aber infolge der als bescheinigt angenommenen Schwierigkeiten, tatsächlich dieses Produkt zu erhalten, nicht der Wirklichkeit entspricht, weshalb der Verbraucher durch diese Werbung irregeführt werde, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.