5Nc11/10b•OGH 5Nc11/10b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr.Hurch und Dr.Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses , vertreten durch Dr.WolfGeorg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I GmbH, *****, vertreten durch Mag.Anneliese Markl, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 286.000EUR und Feststellung (3.500EUR), über den Antrag der klagenden Partei „auf Delegierung des gegenständlichen Verfahrens an das zuständige Gericht in Wien“, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt mit der am 4.12.2009 beim Handelsgericht Wien überreichten und nach Klagezurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landesgericht Innsbruck, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Sitz hat, überwiesenen Klage von der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung für Baumängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft den Klagsbetrag sowie die Feststellung, dass ihr die Beklagte für alle an den allgemeinen Teilen des Hauses aus mangelhafter Errichtung künftig auftretenden Schäden hafte.
In der dortigen ersten mündlichen Streitverhandlung begehrte die Klägerin eingangs derselben die „Delegierung des gegenständlichen Verfahrens an das zuständige Gericht in Wien“. Der Augenscheinsgegenstand befinde sich in Wien, ebenso seien sämtliche Zeugen dort ansässig, sodass die Führung des Verfahrens in Wien (einschließlich eines dort zu bestellenden Sachverständigen) kostengünstiger sei.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor, wobei eine in §31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung des vorlegenden Gerichts unterblieb.
Auf die für die Begründung des Delegierungsbegehrens geltend gemachten Zweckmäßigkeitsgründe muss aus nachstehenden Erwägungen nicht eingegangen werden:
In einem Delegierungsantrag muss das Gericht, an das delegiert werden soll, genau bezeichnet werden, andernfalls ist der Delegierungsantrag abzuweisen (5Ob239/03p= EFSlg105.469; RISJustiz RS0118473; Klauser/Kodek JNZPO16 §31 JN E47 mwN; Mayr in Rechberger3 §31 JN Rz3 mwN). Auch der Versuch einer Auslegung des Antrags führt zu keinem Ergebnis, existiert doch in Wien kein für diese Rechtssache „zuständiges Gericht“.
Aufgrund dieser klaren, zur Abweisung des Delegierungsantrags führenden Gesetzeslage war eine Aktenrückleitung zur Nachholung der gemäß §31 Abs3 letzter Satz JN vorgesehenen Äußerung des Vorlagegerichts entbehrlich.
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