OGH 10ObS69/10k

10ObS69/10kTribunal Superior1 de jun. de 2010

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Sozialrecht,

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OGH 10ObS69/10k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir.Brigitte Augustin und Dr.Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter G*****, vertreten durch Mag.Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200Wien, AdalbertStifter-Straße65, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner2010, GZ11Rs201/09x16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Fragen, ob außer dem bereits vorliegenden neurochirurgischen Sachverständigengutachten noch ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ob dem neurochirurgischen Sachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens die notwendigen Hilfsbefunde zur Verfügung standen bzw ob das Gutachten wegen Fehlens solcher Hilfsbefunde ergänzungsbedürftig ist, sind Fragen der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Verfahren in Sozialrechtssachen nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (10ObS134/93 = SSVNF7/74 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängel und Beweisrüge des Klägers inhaltlich ausreichend auseinandergesetzt, sodass auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.

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