Bsw29031/04•AUSL EGMR Bsw29031/04
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Mawaka gegen die Niederlande, Urteil vom 1.6.2010, Bsw. 29031/04.
Art. 3, 8 EMRK - Ausweisung eines ehemaligen Asylwerbers.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Die Ausweisung würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (einstimmig).
Die Ausweisung würde keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DRK). 1994 arbeitete er in der Hauptstadt Kinshasa als persönlicher Sekretär für ein prominentes Mitglied einer Oppositionspartei.
Im Oktober 1994 wurde der Bf. von Unbekannten aufgefordert, die Ermordung seines Chefs zu unterstützen, was er jedoch verweigerte. Einige Wochen später verschwand sein Chef. Er wurde zusammengeschlagen vorgefunden und verstarb kurze Zeit später im Spital.
Im November 1994 wurde der Bf. von der Polizei verhaftet und in ein Gefängnis gebracht. Bei seiner Befragung wurde ihm mitgeteilt, Grund für die Verhaftung sei seine Weigerung gewesen, bei der Ermordung seines Chefs mitzuhelfen. Er wurde geschlagen und mit dem Tode bedroht. Ende Dezember 1994 gelang es dem Bf. zu fliehen. Am 6.1.1995 erreichte er Belgien. Von dort reiste er in die Niederlande, wo er Asyl beantragte.
Am 2.7.1996 wurde dem Bf. Asyl gewährt und ihm eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. 1999 stellte er einen Antrag auf Verleihung der niederländischen Staatsbürgerschaft. Im Zuge seiner Befragung durch das Amt für Immigrations- und Staatsbürgerschaftsfragen wurde er mit einer im Jänner 1997 erfolgten Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Drogenbesitzes durch das Brüsseler Strafgericht konfrontiert.
1999 heiratete der Bf. eine kongolesische Staatsbürgerin, mit der er bereits einen gemeinsamen Sohn hatte. Zum Zwecke des Zusammenlebens mit dem Bf. wurde diesen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Am 23.11.2001 wurde der Bf. von der Staatssekretärin für Justiz über ihre Absicht informiert, die Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 35 Fremdengesetz (Anm.: Danach kann eine Aufenthaltsgenehmigung im Fall einer rechtskräftigen inländischen oder ausländischen strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Delikts, das mit Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr zu ahnden ist, widerrufen werden.) zu widerrufen. Begründend führte sie aus, dass die Straftaten, derentwegen er in Belgien verurteilt wurde, in den Niederlanden – wären sie dort begangen worden – zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten geführt hätten. Gemäß niederländischem Recht würde das Strafmaß, verglichen mit der Dauer seines Aufenthalts in den Niederlanden zum Zeitpunkt der Tatbegehung, den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. Darüber hinaus habe die Fluchtgeschichte des Bf. Ungereimtheiten enthalten. Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen hätten sich angesichts eines neuen Amtsberichts des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten noch verstärkt. Ferner habe in der DRK mittlerweile ein Regimewechsel stattgefunden. Da der Bf. nicht darzulegen vermochte, dass er vom neuen Regime etwas zu fürchten habe, könne er auch nicht länger behaupten, einer realen und persönlichen Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Ferner lebe er mittlerweile von seiner Frau getrennt und kümmere sich offenbar auch nicht aktiv um die Pflege und Erziehung seines Sohns. Da seine Gattin und sein Sohn die kongolesische Staatsbürgerschaft besitzen würden, bestünden keine objektiven Hindernisse, warum sie ihr Familienleben mit dem Bf. nicht in der DRK fortsetzen könnten.
Im Juli 2002 wurde die Aufenthaltsgenehmigung des Bf. widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben alle erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder der erniedrigenden oder unmenschlichen Strafe oder Behandlung) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, seine Ausweisung in die DRK würde ihn einem realen und persönlichen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem sonstigen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Vorab ist festzustellen, dass sich die allgemeine Situation in der DRK seit 1996 zwar signifikant verbessert hat, jedoch gibt laut aktuellen Berichten etwa der Vereinten Nationen und des Vereinigten Königreichs die dortige Situation zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Zweifel Anlass zur Sorge. Dies gilt insbesondere für die Lage in den Provinzen im Nordosten des Landes, die besonders angespannt ist. Andererseits hielt sich der Bf. zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes in Kinshasa auf. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er würde in den Nordosten der DRK ausgewiesen werden. Darüber hinaus wurden von ihm keinerlei Beweise vorgelegt, wonach die Situation in der DRK derart beschaffen sei, dass jede Rückschaffung einer Person dorthin notwendigerweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die allgemeine Situation in der DRK ist daher nicht von solch extremer Gewalt geprägt, dass ein reales Risiko einer Misshandlung im Fall einer Rückkehr einer Person in die DRK bestehen würde.
Was die Existenz eines persönlichen Risikos für den Bf. angesichts seiner damaligen Aktivitäten anlangt, ist zu vermerken, dass seit seiner Flucht eine beträchtliche Zeitspanne vergangen ist und er seither bei den Behörden seines Heimatlandes nicht negativ aufgefallen ist. Abgesehen davon haben die nationalen Stellen zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsgenehmigung eine Bewertung des vom Bf. behaupteten Risikos einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung für den Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat vorgenommen. Letzterer hat auch nichts vorgebracht, was seinen Standpunkt, als ehemaliges Mitglied einer Oppositionspartei oder in seiner Eigenschaft als Asylwerber einer speziellen Verfolgungsgefahr zu unterliegen, stützen könnte. Der Bf. hat es somit verabsäumt darzulegen, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einem realen und persönlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Die angestrebte Ausweisung würde daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Die Konvention garantiert kein Recht eines Fremden auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Die Außerlandesschaffung einer Person, deren nahe Familienangehörige im Aufenthaltsstaat leben, kann allerdings zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.
Der GH hält fest, dass der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung des Bf. automatisch auch die Annullierung der für seine Ex-Gattin und ihre Tochter ausgestellten Aufenthaltserlaubnis zur Folge hatte, da diese von jener des Bf. abhing. Letztere haben die fremdenrechtlichen Maßnahmen betreffend ihren Aufenthaltsstatus nicht angefochten. Sie verfügen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen legalen Aufenthalt im Inland. Der Bf. ist mittlerweile von seiner Gattin geschieden, besucht aber sein Kind regelmäßig.
Die Beziehung zwischen dem Bf. und seinem Sohn fällt zweifellos in das Konzept des Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK. Andererseits hat die in Aussicht genommene Ausweisung des Bf. aus den Niederlanden nicht die Beendigung des Familienlebens zum Ziel. Wie bereits erwähnt, halten sich seine Ex-Gattin und sein Sohn illegal im Land auf und könnten daher ebenfalls aufgefordert werden, das Land zu verlassen. Abgesehen davon, dass diese selbst keine Beschwerde beim EGMR eingelegt haben, deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass sie versucht hätten, ihren Aufenthalt in den Niederlanden einer rechtlichen Regelung zuzuführen und dass ihnen eine Rückkehr in die DRK nicht möglich wäre. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Berrehab/NL v. 21.6.1988, ÖJZ 1989, 220; EuGRZ 1993, 547.
Boultif/CH v. 2.8.2001, NL 2001, 159.
NA./GB v. 17.7.2008, NL 2008, 221.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.6.2010, Bsw. 29031/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 171) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Mawaka.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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