11Fss1/10a•OGH 11Fss1/10a
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab und Mag.Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian von K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs 1, Abs4 zweiter Fall (§81 Abs 1 Z 2) StGB, AZ051 Hv143/07g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Angeklagten vom 19.April2010 gegen die Säumnis des Oberlandesgerichts Wien im Berufungsverfahren 23Bs382/09h nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Die Berufung des Angeklagten gegen das ihn kondemnierende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3.Juli2009 langte am 31.August2009 beim Oberlandesgericht Wien ein und wurde noch am selben Tag der Oberstaatsanwaltschaft Wien übersendet, die sie mit einer Stellungnahme am 8.September2009 rückmittelte.
Am 19. April2010 stellte der Angeklagte beim Oberlandesgericht einen Fristsetzungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über sein Rechtsmittel.
Am 21. April2010 fasste das Oberlandesgericht über die Berufung einen Beschluss gemäß §§470 Z 3, 489 Abs 1 StPO.
Davon verständigt (§91 Abs 2 GOG) hielt der Fristsetzungswerber am 3. Mai2010 seinen Antrag aufrecht, der vom Oberlandesgericht mit allen Akten vorgelegt am 14.Mai2010 beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Dem Fristsetzungsbegehren wurde jedoch wie dargestellt vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag mangels fortdauernder Beschwer abzuweisen war (14Fs 1/95; 4Fsc 1/04s mwN), ohne dass eine Aussage über eine bis zum Antragszeitpunkt vorliegende Säumnis zu treffen war.
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