1Präs.2690-2258/10k•OGH 1Präs.2690-2258/10k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof.Dr.Griss über den Ablehnungsantrag des L***** den
Beschluss
gefasst:
Der gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gerichtete Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
In einer an den Obersten Gerichtshof, das Oberlandesgericht Linz, das Landesgericht Linz und das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung gerichteten Eingabe lehnt L***** (ua) den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ab. Der Eingabe ist - auch nach der Verbesserung - nicht zu entnehmen, dass ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber anhängig wäre, in dem der Präsident des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung berufen wäre.
Der Ablehnungsantrag war daher als nichtzurgeschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurückzuweisen.
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