OGH 3Ob49/10t

3Ob49/10tTribunal Superior26 de mai. de 2010

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Anfechtungsrecht,

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OGH 3Ob49/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2010

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.Prof.Dr.Sailer, Dr.Lovrek, Dr.Jensik und Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, , vertreten durch Reinisch Wisiak Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Sabine R, vertreten durch Dr.Friedrich PifflPerčević, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anfechtung (§2 AnfO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11.Jänner2010, GZ5R184/09g65, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16.September2009, GZ23Cg247/06i61, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Beklagte übersieht zum einen, dass sie nicht den Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz im zweiten Rechtsgang, sondern dessen bestätigendes Urteil im dritten anficht; zum anderen, dass vom Berufungsgericht verneinte oder vor diesem gar nicht geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden können (RISJustiz RS0042963; E.Kodek in Rechberger, ZPO3 §503 Rz9 und 8 mwN). Letztlich ist auch die Bestätigung der Zulassung der im dritten Rechtsgang vorgenommenen Klageänderung unanfechtbar, auch wenn beides nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (schon SZ4/102; RISJustiz RS0044080 [T3]; RS0039273), weil sich die Anfechtung in diesem Punkt nach §528 Abs2 Z2 ZPO und nicht nach §519 ZPO richtet (RISJustiz RS0102058). Nur obiter ist zum Thema der Sanierung eines unrichtigen Anfechtungsbegehrens sowie zum Umstand, dass die Vorinstanzen erst im drittenRechtsgang zur Prüfung der Anfechtung nach §2 Z1 AnfO gelangten, auf die Entscheidung 3Ob584/84 = SZ58/34 zu verweisen.

Auch sonst vermag die Revisionswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§510 Abs3 ZPO).

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