OGH 14Os60/10w (14Os61/10t, 14Os67/10z)

14Os60/10w (14Os61/10t, 14Os67/10z)Tribunal Superior18 de mai. de 2010

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Regest

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

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OGH 14Os60/10w (14Os61/10t, 14Os67/10z)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald J***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 ersterFall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ121Hv52/10v (früher 323HR424/09p) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.September2009, GZ323HR424/09p12 (in ON8) und vom 8.März2010, GZ323HR424/09p41, sowie des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25.März2010, AZ20Bs101/10i, 102/10m (ON48), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

In dem gegen Harald J***** geführten Ermittlungsverfahren erließ die Staatsanwaltschaft Wien am 18.September2009 eine Festnahmeanordnung wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 ersterFall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, welche mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.September2009 bewilligt wurde (ON12 S9). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft zu AZ112Hv2/06v des Landesgerichts für Strafsachen, welche am 12.November2009 endete.

Mit Beschluss vom 13.November2009 (ON14, 15) verhängte der Journalrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien antragsgemäß über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 lita, b und c StPO. Eine Ausfertigung der Bewilligung der Festnahmeanordnung wurde dem Beschuldigten erst am 17.März2010 ausgefolgt (ON14 S3).

Mit Entscheidung vom 25.März2010 (ON48) gab das Oberlandesgericht Wien den gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8.März2010 (ON41), mit welchem die Untersuchungshaft (neuerlich, siehe ON22, 28, 29 und 33) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 litb und c StPO fortgesetzt worden war, und auf Bewilligung der Festnahmeanordnung vom 25.September2009 (ON12 S9) erhobenen Beschwerden nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht angenommenen Haftgrund bis längstens 13.Mai2010 (§178 Abs2 StPO) fort.

Die von Harald J***** erhobene Grundrechtsbeschwerde wendet sich „so wie bisher gegen die in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien bezeichneten Beschlüsse“ (des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.September2009 und vom 8.März2010), releviertohne die Annahme des Vorliegens von dringendem Tatverdacht und von Haftgründen zu problematisierendie Verletzung des §171 Abs3 StPO sowie die falsche Schreibweise seines Familiennamens im die Festnahmeanordnung bewilligenden Beschluss und behauptet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Untätigkeit des Gerichts und der Staatsanwaltschaft zwischen 26.Dezember2009 und 4.März2010.

Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde- verfahrens können nur gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen sein, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist oder Rechtsmittelentscheidungen, die keinem weiteren Instanzenzug unterliegen. Im letztenhier vorliegendenFall aber nur diese und nicht auch vorangegangene Entscheidungen (Hager/Holzweber, GRGB §1 E21; RISJustiz RS0061078), sodass die Grundrechtsbeschwerdesoweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien wendetaus diesem Grund zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass durch die Überschreitung der Frist von 24Stunden, binnen welcher die Zustellung der gerichtlichen Bewilligung der Festnahme an den Beschuldigten erfolgen muss (§171 Abs3 ersterSatz StPO), eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht bewirkt werden kann, weil diese Gesetzesverletzung weder auf die Festnahme an sich noch auf die Dauer der Anhaltung Einfluss hat (vgl 15Os150/00).

Soweit die Beschwerde („... möge aussprechen, dass eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Angeklagten durch die Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ... und durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, 20Bs101/10i, 20Bs102/10m, vom 25.3.2010 erfolgt ist ...“; ON55 S5) auch als gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25.März2010 gerichtet anzusehen ist, unterlässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschwerdegerichts und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RISJustiz RS0106464).

Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot scheitert die Grundrechtsbeschwerde zudem an der nach Maßgabe des §1 Abs1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich Anrufung des Beschwerdegerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl §88 Abs1 ersterSatz StPO) des Instanzenzugs. Demnach sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jenenicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffendenArgumente iSd §3 Abs1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch §61 Abs1 Z1 StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange“ der Beschuldigte „in Untersuchungshaft oder gemäß §173 Abs4 StPO angehalten wird“, ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeausführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvorausetzung (13Os55/09a, 13Os73/09y, 14Os140/09m).

Die Beschwerde war daher insgesamt ohne Kostenzuspruch (§8 GRGB) zurückzuweisen.

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