14Os50/10z•OGH 14Os50/10z
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Krisztian K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§15, 142 Abs1, 143 zweiterFall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Krisztian K*****, Elemer H***** und Zsolt C***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21.Jänner2010, GZ35Hv85/09g52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Krisztian K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§15, 142Abs1, 143 zweiterFall StGB (I) und des Vergehens der Verleumdung nach §297 Abs1 ersterFall StGB (IV), Zsolt C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§12 zweiter Fall, 15, 142 Abs1, 143 zweiterFall StGB (II), Elemer H***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§15, 142 Abs1, 143 zweiterFall StGB (I) und der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB (III) schuldig erkannt.
Danach haben in Krems
(I)Krisztian K***** und Elemer H***** im einverständlichen Zusammenwirken am 14.Oktober2009 mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Gaspistole und eines Wurfmessers Gewahrsamsträgern des Unternehmens C***** P***** Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, wobei die Vollendung der Tat nur aufgrund eines polizeilichen Zugriffs unterblieb,
(II)Zsolt C***** einige Tage vor dem 14.Oktober2009 Krisztian K***** durch konkrete telefonische Aufforderung zur Ausführung der unter PunktI des Schuldspruchs bezeichneten strafbaren Handlung bestimmt,
(III)Elemer H***** am 12.Jänner2010 den Polizeibeamten Peter S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn des Veranlassens der unrichtigen Protokollierung einer Aussage, sohin des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, wissentlich falsch verdächtigte, und
(IV)Krisztian K***** am 12.Jänner2010 die Polizeibeamten Peter S***** und Hannes P***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie wissentlich falsch verdächtigte, vorsätzlich versucht zu haben, ihn am Körper zu verletzen.
Die dagegen von allen drei Angeklagten aus Z9 lita, von Zsolt C***** überdies aus Z10und11 des §281 Abs1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Krisztian K***** und Elemer H***** bekämpfen das Urteil ohne Einschränkung. In Bezug auf die PunkteIII und IV des Schuldspruchs war auf ihre Beschwerden vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil sie insoweit weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Rechtsmittel die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichneten (§285 Abs1 zweiterSatz StPO). Die folgenden Ausführungen zu deren Beschwerden beziehen sich daher ausschließlich auf den PunktI des Schuldspruchs.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krisztian K*****:
Die Rechtsrüge geht von der Prämisse aus, das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten stelle nur eine straflose Vorbereitungshandlung dar, und begehrt zum Zweck der Begründung dieser Sicht die Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs geschlafen. Damit erschöpft sie sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US15) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Soweit das diesbezügliche Vorbringen im Sinn behaupteter Unvollständigkeit (Z5 zweiterFall) zu verstehen ist, sei festgehalten, dass das Erstgericht die insoweit angesprochene Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl erörtert hat (US15). Der Einwand, auch der Zeuge Hubert W***** habe entsprechende Aussagen getätigt, entfernt sich von der Aktenlage (ON46 S85f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elemer H*****:
Zum Ansatz der Rechtsrüge, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs geschlafen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Darlegungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** verwiesen.
Auch die leugnende Verantwortung des Elemer H***** in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter erörtert, jedoch mit eingehender Begründung als widerlegt erachtet (US15 bis 23), sodass sie unter dem Aspekt der Z5 zweiter Fall mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§270 Abs2 Z5 StPO) nicht gehalten waren, sich mit allen Details dieser Verantwortung auseinanderzusetzen (Ratz, WKStPO §281 Rz428). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nach der Aktenlage keineswegs behauptet hat, im Festnahmezeitpunkt geschlafen zu haben (ON46 S35).
Nach den Urteilsfeststellungen warteten Krisztian K***** und Elemer H***** in einem in unmittelbarer Nähe des ins Auge gefassten Tatorts abgestellten Pkw auf einen günstigen Zeitpunkt, den geplanten Raub durchzuführen, wobei sie die zu diesem Zweck mitgeführten Waffen unter der beifahrerseitigen Fußmatte verborgen hielten, zur Verkleidung gedachte Utensilien im hinteren Bereich des Fahrgastraums aufbewahrten und Elemer H***** Handschellen, Kabelbinder, Reservepatronen, Handschuhe sowie einen Paprikaspray in der Kleidung am Körper trug (US10f). Indem die Beschwerde die Ansicht vertritt, bei dieser Sachlage sei (erst) von einem straflosen Vorbereitungsstadium auszugehen, ohne diese rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz abzuleiten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WKStPO281 Rz588).
Mit Blick auf §290 Abs1 zweiter Satz ersterFall StPO sei festgehalten, dass die erstgerichtliche Lösung der diesbezüglichen Rechtsfrage im Sinn strafbaren Versuchs der Judikatur entspricht (EvBl1998/182; Hager/Massauer in WK² §15, 16 Rz62; Hintersteiniger SbgK §142 Rz56f).
Soweit die Rüge aus einzelnen Aussagedetails sowie dem Umstand, dass in der Nähe des vorgesehenen Tatorts ein Brecheisen sichergestellt worden ist, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zustehenden Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zsolt C*****:
Die Rechtsrüge (Z9lita) entwickelt aus der Prämisse, der Beschwerdeführer sei nicht Bestimmungs (§12 zweiter Fall StGB), sondern Beitragstäter (§12 dritterFall StGB) gewesen, und der weiteren Hypothese, die unmittelbaren Täter hätten das Versuchsstadium nicht erreicht, den Einwand eigener Straflosigkeit.
Da schon die Basis dieser Überlegungen von den Urteilsfeststellungen abweicht, wonach sich Krisztian K***** erst aufgrund des konkreten Anratens des Beschwerdeführers zur Tat entschloss (US7,8), entzieht sich die Beschwerde insoweit einer meritorischen Erledigung.
Der Sanktionsrüge (Z11) zuwider hat das Erstgericht im Strafausspruch zu Recht nicht iSd §31 Abs1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15.September2009 (US7) Bedacht genommen, weil der Beschwerdeführer die gegenständlichen Tathandlungen nach den tatrichterlichen Feststellungen erst nach diesem Zeitpunkt gesetzt hat (US7,30; Ratz in WK² §31 Rz2). Die in diesem Zusammenhang angesprochene Problematik der allfälligen Bedachtnahme durch das Rechtsmittelgericht auf ein noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung in Rechtskraft erwachsenes VorUrteil (hiezu Ratz in WK² §31 Rz3) ist hier mangels Aktualität nicht zu beurteilen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu.
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.
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