13Os153/09p•OGH 13Os153/09p
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai2010 in der Finanzstrafsache gegen KarlHeinz T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2lita FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8.April2010, GZ13Os153/09p8, wird in der zweiten und dritten Zeile des ersten Absatzes auf Seite6 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „aus der Sicht eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers geeignet ist“, zu entfallen hat.
Gründe:
Es handelt sich bei der auf einer unklaren handschriftlichen Anmerkung in der Urschrift beruhenden Wortfolge um einen Schreibfehler, welcher nach §270 Abs3 ersterSatz iVm §291 zweiterSatz StPO zu berichtigen war.
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