12Os30/10v (12Os31/10s)•OGH 12Os30/10v (12Os31/10s)
12Os30/10v (12Os31/10s)Tribunal Superior11 de mai. de 2010
Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag.Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ18HR343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 19.Februar2010 gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 12.Jänner2010, AZ8Bs420/09k und 8Bs421/09g, sowie jene vom 25.Februar2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 12.Jänner2010, AZ8Bs421/09g, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 15.Dezember2009 beschlossene Fortsetzung (ON156) der über ihn am 5.November2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 lita, litb und litc StPO fort.
Mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 30.November2009 wurde einem Einspruch des Beschuldigten gegen die „Ablehnung der Besuchsverlängerung“, „Besuchseinschränkungen“, die „Überwachung des Telefonverkehrs“ und die „Isolation“ durch die Staatsanwältin nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 12.Jänner2010, 8Bs420/09k, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss nicht Folge.
Gegen beide Entscheidungen richtet sich die am 19.Februar2010 verfasste, am 24.Februar2010 bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten. Sie ist verspätet.
Die angefochtenen Entscheidungen wurden dem Verteidiger nämlich bereits am 29.Jänner2010 zugestellt (§83 Abs4 StPO), die 14tägige Frist des §4 Abs1 ersterSatz GRBG daher nicht gewahrt.
Überdies wurden die vom Beschwerdeführer gerügten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzwecks getroffen. Sie waren daher für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellen damit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd §1 Abs1 GRBG dar (RISJustiz RS0060991).
In seiner weiteren Grundrechtsbeschwerde vom 25.Februar2010 erhebt Mag. B***** Vorwürfe gegen die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Verfahrensführung und einen ihn angeblich vorverurteilenden Fernsehbeitrag.
Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll ist nicht erkennbar (§3 Abs1 GRBG).
Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach §3 Abs2 zweiterSatz GRBG nicht geboten (RISJustiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich vielmehr als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.
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