OGH 7Ob202/09w

7Ob202/09wTribunal Superior18 de nov. de 2009

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OGH 7Ob202/09w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** W*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 41.305,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Juni 2009, GZ 4 R 95/09s-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Nach Artikel 1 „Klipp Klar-Bedingungen" ist der gesamte privat genutzte Wohnungsinhalt, der im Eigentum des Versicherungsnehmers oder anderer Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, versichert. Nach Artikel 15 der „Klipp Klar-Bedingungen" sind auf den Versicherungsvertrag außer den vorliegenden Bedingungen auch noch unter anderem die ABS anzuwenden. Nach Artikel 9 ABS finden auf die Versicherung für fremde Rechnung die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 VersVG Anwendung. Der klare Wortlaut der Bedingungen lässt die von der Klägerin vorgenommene Interpretation nicht zu. Artikel 9 ABS regelt, dass auf die Versicherung für fremde Rechnung bestimmte Bestimmungen des VersVG anzuwenden sind. Unter welchen Umständen hingegen eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, ist hier nicht geregelt. Dies ergibt sich zwanglos aus Artikel 1 der „Klipp Klar-Bedingungen". Liegt also nach Artikel 1 eine Versicherung auf fremde Rechnung vor, dann kommt Artikel 9 ABS zum Tragen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Gegenstände, die im Eigentum von W***** W***** standen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, weil er mit der Versicherungsnehmerin nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebte, orientiert sich am klaren Wortlaut der Bedingungen. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer vergleichbaren konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Dies gilt auch bei völlig klarem und unzweifelhaftem Text von allgemeinen Versicherungsbedingungen (RIS-Justiz RS0042656 [T37]). Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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