14Os124/09f•OGH 14Os124/09f
Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. August 2009, GZ 612 Hv 9/09v-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, wonach der Wert der Diebsbeute 50.000 Euro überstieg, in der rechtlichen Unterstellung des dem Schuldspruch I zugrunde liegenden Sachverhalts auch unter § 128 Abs 2 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo K***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in K***** versucht,
I. am 25. April 2009 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, Dipl.-Ing. Horst J***** einen PKW der Marke Jaguar XK 140 DHC im Wert von etwa 100.000 Euro wegzunehmen;
II. am 26. April 2009 drei im Urteil namentlich genannte Polizeibeamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern, indem er mit einem mitgeführten Brecheisen um sich und in Richtung der einschreitenden Beamten schlug.
Der inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation des Diebstahls als schwer (§ 128 Abs 2 StGB) gerichteten, aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit Berechtigung zu.
Wenn auch die Ableitung eines auf die Wegnahme einer Sache im Wert von mehr als 50.000 Euro gerichteten Vorsatzes des Angeklagten aus der festgestellten objektiven Vorgehensweise (der sorgfältigen Vorbereitung samt vorangehender Auskundschaftung des Tatorts und Vermummung während der Tatbegehung) im Verein mit der Art des Diebsguts (eines Oldtimers der Marke Jaguar) und allgemeiner Lebenserfahrung (US 7) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist, weist die Mängelrüge deutlich genug darauf hin, dass die Konstatierung, wonach der Wert des gestohlenen Fahrzeugs tatsächlich über 50.000 Euro lag, gänzlich unbegründet geblieben ist (Z 5 vierter Fall).
Dieser Begründungsmangel zwingt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO), zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und zur Verweisung der Sache an das Erstgericht.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus die gänzliche Urteilsaufhebung anstrebt, war auf sie vom Obersten Gerichtshof mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285d Abs 1 StPO). Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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