OGH 1Ob205/09t

1Ob205/09tTribunal Superior17 de nov. de 2009

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Ob205/09t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Fichtenau, Dr.Grohmann und Dr.E.Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, , vertreten durch Mag.Alexander Gerngross und Mag.Klaus Köck, Rechtsanwälte in Unterpremstätten bei Graz, gegen die beklagte Partei P GmbH, *****, wegen 67.574,68EURsA über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6.Juli2009, GZ5R66/09a11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29.April2009, GZ42Cg49/09k6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die am 25.3.2009 eingebrachte Klage auf Zahlung offener Rechnungsbeträge wurde der Beklagten, einer in Deutschland ansässigen GmbH, am 9.4.2009 zugestellt. Mit Beschluss eines deutschen Amtsgerichts vom 15.1.2009 war im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung des Sachverhalts ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 28.4.2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Erstgericht wies mit Beschlussvom29.4. 2009 die Klage wegen der „Konkurseröffnung"am15.1. 2009 nach §6Abs1(ö)KO zurück und hob das bisherige Verfahren als nichtig auf.

Das Rekursgericht gab dem am 15.5.2009 (also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April2009) erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Unterbrechungswirkung einer Anordnung im Sinn des §21Abs2Nr2zweiter Fall(d) Insolvenzordnung im Zusammenhang mit einem in Österreich anhängigen Rechtsstreit fehle.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet.

Nach Art15der -hier unzweifelhaft anzuwendenden- Verordnung (EG) des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) gilt für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Diese Norm stellt eine Sachnormverweisung auf das Zivilprozessrecht des Mitgliedstaats der Verfahrensanhängigkeit dar (Maderbacher in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Art15EuInsVO Rz21). Die lex fori bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können (9Ob135/04z = SZ2005/23).

Eine Entscheidung über nach Eintritt der Unterbrechung erhobene Rechtsmittel ist im Sinn des §163Abs1(ö)ZPO nur dann zulässig, wenn diese der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt, dienen (Schubert in Konecny/Schubert aaO §7KORz31; RISJustiz RS0037023 [T9,T10,T11]). Thema des Rechtsmittelverfahrens ist die Frage nach den Wirkungen des vor Klagseinbringung eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens mit dem teilweisen Entzug der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Gemeinschuldnerin im Sinn des §21Abs2Nr2Fall2 (d) Insolvenzordnung als Prozesshindernis im Sinn des §6Abs1(ö) Konkursordnung (Prozesssperre). Sowohl der Rekurs als auch der Revisionsrekurs dienen der Klärung der Frage nach dem Zeitpunkt einer Unterbrechungswirkung, weshalb kein Falleiner unzulässigen Entscheidung während einer Unterbrechung vorliegt. Ist die Entscheidung über ein Rechtsmittel trotz Unterbrechung zulässig, laufen Rechtsmittelfristen ab der Zustellung der Entscheidung (RISJustiz RS0037079; 1Ob219/00p).

Nach §521Abs1Satz1(ö)ZPO in der Fassung BGBlI2009/30 (ZVN2009) beträgt die Rekursfrist generell 14Tage. Eine 4wöchige Frist gilt nach Satz2legcit nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach §519Abs1Z2ZPO. Der bisher in §521aAbs1Z3ZPO alte Fassung geregelteFalleiner 4wöchigen Rekursfrist wurde nicht übernommen. Damit beträgt die (Revisions)Rekursfrist bei Beschlüssen, mit denen die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, nur mehr14Tage. Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt nach dem 31.3.2009, weshalb die neue Regelung über die 14tägige Rekursfrist nach ArtXIVder ZVN2009 im konkreten Fall bereits anzuwenden ist. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Klägerin am 27.7.2009 zugestellt. Unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (§222ZPO) ist die 14tägige Revisionsrekursfrist am 8.9.2009 abgelaufen. Der am 22.9.2009 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.