15Os156/09v•OGH 15Os156/09v
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 12 a Hv 28/83 des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 1. September 2009, AZ 6 Bs 423/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Norbert L***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Juni 2009 erfolgte Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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