12Os136/09f•OGH 12Os136/09f
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI K***** M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juli 2009, GZ 32 Hv 63/09f-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde DI K***** M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien A./ ca 2001/2002 mit einer unmündigen Person, nämlich der am 12. Dezember 1991 geborenen J***** C*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er ihr zwischen die Beine griff und mit seinem Finger ihre Vagina penetrierte;
B./ ca 2002/2003 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 8. Juni 1996 geborenen E***** C***** vorgenommen, indem er seine Hand auf ihr Geschlechtsteil legte und sie streichelte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, ohne darzulegen, welche entscheidungswesentlichen Beweisergebnisse nicht erörtert worden wären.
Der weitere Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht die Erwägungen der Tatrichter, die sich auf die Aussagen der Tatopfer stützten (US 5 f). Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen demgegenüber - in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, zeigt er keinen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490; RIS-Justiz RS0119583).
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die vom Erstgericht angenommene Penetration der J***** C***** ließe sich aus deren Aussagen nicht entnehmen, kann nicht nachvollzogen werden, schilderte doch dieses Tatopfer ausdrücklich, dass der Angeklagte mit seinem Finger durch die Unterhose hindurch in die Vagina eindrang (S 7 in ON 11).
Das weitere Vorbringen, wonach E***** C***** an den inkriminierten Vorfall keine Erinnerung habe, bezieht sich auf eine aus dem Zusammenhalt gerissene Aussagenpassage und lässt die Angaben dieser Zeugin in ihrer Gesamtheit unberücksichtigt (vgl S 5 bis 9 in ON 12). Mit diesen „Interpretationen" der ihn belastenden Beweisergebnisse vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken im dargestellten Sinn aufzuzeigen.
Die in der Subsumtionsrüge (Z 10) vorgebrachte Kritik fehlender Feststellungen zu einer tatsächlich erfolgten Penetration (vgl aber demgegenüber Schick in WK2 § 206 Rz 10 ff mwN; 14 Os 15/06x) zu Schuldspruch A./ geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus (US 4, 5 und 8). Solcherart orientiert sich das Rechtsmittel nicht an den Anfechtungskriterien des § 281 Abs 1 Z 10 StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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