14Os116/09d•OGH 14Os116/09d
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Heimo K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ 5 St 23/09g der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2009, AZ 22 Bs 271/09b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 StPO).
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