AUSL EGMR Bsw1425/06

Bsw1425/06Outro Tribunal6 de out. de 2009

Abrir fonte

Texto completo

AUSL EGMR Bsw1425/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache C. C. gegen Spanien, Urteil vom 6.10.2009, Bsw. 1425/06.

Spruch

Art. 8 EMRK - Keine Anonymität in Urteil trotz Offenlegung von HIV-Infektion.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.500,- für immateriellen Schaden, € 3.398,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist HIV-positiv und leidet an einer weiteren schweren Krankheit. Am 27.1.2000 schloss er eine Lebensversicherung ab.

Am 21.10.2002 wurde er für dauerhaft absolut erwerbsunfähig erklärt und forderte deshalb die Auszahlung der für diesen Fall in der Polizze vorgesehenen Summe. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte jedoch die Auszahlung, woraufhin der Bf. Klage vor dem Richter erster Instanz Nr. 4 von Salamanca erhob. Auf Antrag der Beklagten wurde den Verfahrensdokumenten die gesamte Krankenakte des Bf. hinzugefügt. Nach Ansicht des Bf. stellte dies eine Verletzung seines Rechts auf Intimsphäre dar. Er beantragte deshalb, den Inhalt der Krankenakte vom Gegenstand des Verfahrens auszunehmen, von der Offenlegung seiner Identität und jeden Bezugs zu seiner HIV-Infektion in den Akten und im Urteil abzusehen und die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Der Richter wies diese Anträge jedoch mit dem Hinweis ab, die medizinischen Informationen würden außerhalb des Verfahrens nicht veröffentlicht werden. Am 9.1.2004 beantragte der Bf. unter Hinweis auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK die Streichung seines Namens und seiner Krankheit aus den Verfahrensdokumenten.

Am 20.5.2004 verneinte der Richter erster Instanz die Begründetheit der Klage des Bf., da dieser nicht angegeben habe, bereits bei Abschluss der Lebensversicherung krank gewesen zu sein. Im Urteil wurde der Bf. mit vollem Namen genannt und ausdrücklich seine HIV-Infektion angeführt.

Das Berufungsgericht (Audiencia provincial) bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Das daraufhin vom Bf. erhobene amparo-Rechtsmittel wurde vom Verfassungsgericht am 20.6.2005 abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da seine Identität mit vollem Namen in den gerichtlichen Entscheidungen offengelegt und im Urteil der ersten Instanz mit seinem Gesundheitszustand in Bezug gebracht wurde.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Ohne Zweifel wurde im vorliegenden Fall ein staatlicher Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens begründet. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dieser sei nicht gesetzlich vorgesehen gewesen.

Der Bf. hat erfolglos beantragt, den Inhalt seiner Krankenakte und jede Bezugnahme auf die HIV-Infektion aus dem Verfahren herauszuhalten. Da letzteres jedoch dazu diente festzustellen, ob die Versicherungsgesellschaft dem Bf. den wegen absoluter Erwerbsunfähigkeit geforderten Betrag ausbezahlen musste oder nicht, war die Krankenakte durchaus notwendig, damit in der Angelegenheit eine Lösung gefunden werden konnte. Die vom Bf. angefochtene Maßnahme diente nach Ansicht des GH dazu, für die Gegenpartei die sie betreffenden und den Gegenstand des Verfahrens bildenden Informationen einsehbar zu machen und auch dem Richter den für die Behandlung der Sache nötigen Zugang zu verschaffen. Ziel des Eingriffs war damit der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich der gegnerischen Partei.

Der GH hat nun zu klären, ob der Eingriff, über den sich der Bf. beschwert, also die Preisgabe seiner Identität in Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand, ausreichend und stichhaltig begründet und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war.

Die Wahrung des geheimen Charakters von Informationen, die die Gesundheit betreffen, stellt in allen Konventionsstaaten ein wesentliches Prinzip des Rechtssystems dar. Bedeutung kommt ihm nicht nur für den Schutz des Privatlebens von Kranken, sondern ebenso für die Aufrechterhaltung des Vertrauens in die medizinischen Einrichtungen und generell in das Sanitätswesen zu. Fehlt ein solcher Schutz, könnten kranke Personen davon abgehalten werden, für die Verschreibung einer medizinischen Behandlung notwendige private und intime Informationen anzugeben oder gar einen Arzt aufzusuchen. Dies könnte ihre Gesundheit und bei übertragbaren Krankheiten auch jene der Gemeinschaft gefährden. Der Staat hat deshalb für geeignete Garantien zu sorgen, die die Art. 8 EMRK widersprechende Weitergabe oder Verbreitung persönlicher, die Gesundheit betreffender Daten verhindern. Besonders wichtig ist dies in Zusammenhang mit einer HIV-Infizierung, da die Verbreitung diesbezüglicher Informationen verheerende Folgen für das Privat- und Familienleben und die soziale und berufliche Situation des Betroffenen haben kann. Dem Interesse, derartige Daten geheimzuhalten, kommt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung großes Gewicht zu.

Der GH gewährt dem Staat einen gewissen Ermessensspielraum, um einen gerechten Ausgleich zwischen der Wahrung der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren und dem Interesse der Partei oder eines Dritten an der Geheimhaltung der Informationen zu schaffen. Zu klären ist, ob es ausreichende Gründe gab, um die Bekanntgabe der Identität des Bf. und seiner HIV-Infektion zu rechtfertigen.

Nach der spanischen Rechtslage hätte der Richter erster Instanz, in dessen Urteil der vollständige Name des Bf. angegeben wurde, die Preisgabe der Identität aus Gründen der öffentlichen Ordnung bzw. des Schutzes von Rechten und Freiheiten beschränken können. Das Gerichtsorganisationsgesetz ermöglicht es zudem, den Zugang zu Urteilstexten zu limitieren, wenn eine Gefahr für das Recht auf Intimsphäre oder für die Garantie der Anonymität besteht.

Der Bf. hat in seinem Antrag vom 9.1.2004 die Streichung seines Namens aus den Verfahrensdokumenten insoweit gefordert, als auch seine Krankheit erwähnt würde. Die Verwendung von Initialen anstelle des ausgeschriebenen Namens in den der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumenten und im Urteil hätte dem Bf. diesbezüglich Genugtuung verschaffen können. Damit wären Probleme verhindert worden, die sich zu einem späteren Zeitpunkt in Zusammenhang mit dem Zugang interessierter Personen zu den Akten und dem Urteil ergeben hätten können.

Das Vorgehen, die Identität bestimmter Personen in Entscheidungen geheimzuhalten, entspricht sowohl der Praxis des spanischen Verfassungsgerichts als auch jener des GH selbst. Gemäß Art. 33 VerfO EGMR kann vom öffentlichen Charakter des Verfahrens abgesehen werden, wenn dies zum Schutz des Privatlebens der Parteien oder irgendeiner anderen Person geboten ist. Der Kammerpräsident kann dem Bf. darüber hinaus erlauben, anonym zu bleiben, oder ihm von Amts wegen Anonymität gewähren.

In Anbetracht der Umstände des Falls, vor allem wegen des Prinzips des besonderen Schutzes der Geheimhaltung von Informationen betreffend HIV-Infektionen, geht der GH nicht davon aus, dass die Veröffentlichung des vollständigen Namens des Bf. in Verbindung mit seinem Gesundheitszustand durch ein zwingendes Motiv gerechtfertigt war. Die Preisgabe der Identität im erstinstanzlichen Urteil stellte demnach eine Verletzung des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 3.398,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Leander/S v. 26.3.1987.

Z./FIN v. 25.2.1997; NL 1997, 54; ÖJZ 1998, 152.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.10.2009, Bsw. 1425/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 289) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/C.C..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.