AUSL EGMR Bsw30471/08

Bsw30471/08Outro Tribunal22 de set. de 2009

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AUSL EGMR Bsw30471/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2009

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Adolkhani und Karimnia gegen die Türkei, Urteil vom 22.9.2009, Bsw. 30471/08.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 13 EMRK - Refoulementverbot bei Gruppenverfolgung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung der Bf. in den Iran oder den Irak (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 20.000,– für immateriellen Schaden, € 3.500,– an die beiden Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen abzüglich € 850,– bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf. sind Staatsbürger des Iran. 1992 bzw. 2001 schlossen sie sich der Organisation der Volksmodjahedin („Modjahedin-E-Khalq" – MEK) an. (Anm.: Die MEK sind eine Oppositionsgruppe, die vom Irak aus gegen die iranische Regierung kämpft. Nach dem Sturz Saddam Husseins verloren sie die ihnen gewährte Unterstützung im Irak. Sowohl die EU als auch die USA betrachten die MEK als terroristische Organisation.) Nach ihrer Auswanderung in den Irak lebten sie im Lager Al-Ashraf der MEK, bis sie 2005 bzw. 2006 den Volksmodjahedin den Rücken kehrten und sich an ein von den US-Truppen eingerichtetes Flüchtlingslager in Al-Ashraf wandten.

Im Mai 2006 bzw. Oktober 2007 wurden sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt. Angesichts ihrer politischen Überzeugungen und langjährigen Verbindungen zur MEK sei im Fall ihrer Rückkehr in den Iran von der Gefahr einer Verfolgung auszugehen.

Im April 2008 wurden die Bf. nach der Schließung des Flüchtlingslagers Al-Ashraf in den Nordirak verlegt. Nachdem sie an einem unbekannten Datum in die Türkei eingereist waren, wurden sie von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und, da sie die Grenze illegal überschritten hatten, am 17.6.2008 in den Irak zurückgeschoben. Sie kehrten unverzüglich in die Türkei zurück. Am 21.6.2008 wurden sie in der Provinz Mus von der Gendarmerie festgenommen. Sie erklärten den Beamten, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Iran oder den Irak Gefahr laufen würden, getötet zu werden. Daraufhin wurden sie im Polizeihauptquartier von Hasköy inhaftiert.

Am 23.6.2008 wurden sie wegen illegaler Einreise in die Türkei angeklagt. In der Verhandlung, die am selben Tag vor dem Magistratsgericht Mus stattfand, brachten die Bf. vor, sie wären aus dem Iran geflohen, weil ihr Leben in diesem Land bedroht sei. Das Gericht stellte fest, dass die Bf. abgeschoben würden, erklärte sie für schuldig im Sinne der Anklage und sah unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren von der Verhängung einer Strafe ab. Die Bf. wurden nach der Verhandlung in das Polizeihauptquartier zurückgebracht.

Nach Angaben der Bf. versuchten die Behörden am 28.6.2008 erneut sie abzuschieben; diesmal in den Iran. Die iranischen Behörden verweigerten ihnen jedoch die Einreise.

Am 30.6.2008 empfahl der EGMR der türkischen Regierung nach Art. 39 VerfO EGMR, die Bf. vorläufig nicht abzuschieben.

Zwischen 30.6. und 2.7.2008 gaben die Bf. gegenüber der Polizei weitere Stellungnahmen ab. Sie brachten vor, sie seien Mitglieder der MEK gewesen und in die Türkei gekommen, um sich hier an den UNHCR zu wenden, dessen Hauptquartier im Irak bei einem Bombenanschlag zerstört worden sei. Beide Bf. gaben an, einen Anwalt zu benötigen.

Die Bf. wurden im Polizeihauptquartier von Hasköy angehalten, bis sie am 26.9.2008 in das Aufnahme- und Unterbringungszentrum für Ausländer in Kirklareli überstellt wurden, wo sie bis heute angehalten werden. Im Oktober 2008 stellten beide Bf. einen Asylantrag, erhielten jedoch bis heute keine Antwort.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, ihre Abschiebung in den Irak oder den Iran würde eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) begründen.

Zu den Einreden der Regierung:

Die Regierung wendet ein, die Bf. könnten nicht als Opfer iSv. Art. 34 EMRK angesehen werden, weil keine Ausweisungsentscheidungen erlassen worden seien. Wären solche ergangen, so hätten die Bf. die Verwaltungsgerichte anrufen müssen, um die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.

1. Zur Opfereigenschaft der Bf.:

Die Regierung hat es verabsäumt, Informationen über die rechtliche Grundlage für die Abschiebung der Bf. in den Irak am 17.6.2008 und die behauptete versuchte Abschiebung in den Iran am 28.6.2008 oder Kopien der Ausweisungsentscheidungen vorzulegen. Der GH stellt daher fest, dass die Bf. zumindest einmal – nämlich am 28.6.2008 in den Irak – abgeschoben wurden, ohne dass eine Ausweisungsentscheidung ergangen oder den Bf. zugestellt worden wäre.

Das Fehlen von Ausweisungsentscheidungen lässt nicht den Schluss zu, dass die Bf. nicht Gefahr liefen – und weiterhin Gefahr laufen – von den türkischen Behörden in den Iran oder den Irak abgeschoben zu werden. Die Bf. sind daher als Opfer iSv. Art. 34 EMRK anzusehen.

2. Zur Erschöpfung des Instanzenzugs:

Wie der GH bereits in früheren Urteilen festgestellt hat, ist ein Rechtsbehelf gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur dann effektiv, wenn ihm automatisch aufschiebende Wirkung zukommt.

Der von der Regierung ins Treffen geführte Antrag an die Verwaltungsgerichte auf Aufhebung der Ausweisungsentscheidung hat keine automatische aufschiebende Wirkung. Diese müsste vom Verwaltungsgericht zuerkannt werden. Selbst unter der Annahme, dass den Bf. Ausweisungsentscheidungen zuzustellen wären und sie die Möglichkeit hätten, diese vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, wären sie dazu nicht verpflichtet, um die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.

3. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen:

Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK: Die Bf. beschweren sich unter Art. 2 und Art. 3 EMRK über ihre Abschiebung in den Irak am 17.6.2008, den am 28.6.2008 erfolgten Abschiebungsversuch in den Iran und ihre weiterhin drohende Abschiebung in eines der beiden Länder, in denen ihnen die Gefahr drohe, getötet oder misshandelt zu werden.

Der GH erachtet es als angemessen, die Beschwerde unter Art. 3 EMRK zu prüfen.

a) Allgemeine Grundsätze:

Das Recht auf politisches Asyl wird von der Konvention nicht ausdrücklich garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.

In Fällen, in denen ein Bf. behauptet, Mitglied einer Gruppe zu sein, die systematisch einer Misshandlungspraxis ausgesetzt wird, greift der Schutz von Art. 3 EMRK dann, wenn der Bf. nachweist, dass schwerwiegende Gründe dafür sprechen, das Bestehen dieser Praxis und seine Mitgliedschaft zur betroffenen Gruppe anzunehmen. In solchen Fällen besteht der GH nicht darauf, dass der Bf. besondere Unterscheidungsmerkmale nachweist, wenn dieses Erfordernis den durch Art. 3 EMRK gewährten Schutz illusorisch machen würde.

b) Anwendung im vorliegenden Fall:

Da die Bf. nach ihrer ersten Abschiebung sofort in die Türkei zurückkehrten, muss der GH diese Maßnahme nicht mehr prüfen. Er wird sich darauf beschränken, jene Gefahr einzuschätzen, die den Bf. im Irak oder im Iran drohen würde, wenn sie jetzt in eines dieser Länder abgeschoben würden.

Was die Lage im Iran betrifft, sind Berichte der Grenzagentur des Vereinigten Königreichs und des UNHCR zu beachten, wonach von der Türkei abgeschobene Mitglieder der MEK im Iran exekutiert oder inhaftiert wurden. Nach Presseaussendungen von Amnesty International dauert die Verfolgung von MEK-Mitgliedern im Iran an. Was das Schicksal jener 200 Mitglieder der MEK betrifft, die seit 2005 freiwillig in den Iran zurückgekehrt sind, liegen widersprüchliche Angaben vor. Der GH kann aus diesen Informationen nicht auf das wahrscheinliche Schicksal von MEK-Mitgliedern im Fall ihrer Rückkehr in den Iran schließen. Bemerkenswert ist jedenfalls die Tatsache, dass keine verlässlichen offiziellen Informationen über eine so große Gruppe vorliegen.

Der GH muss auch der Einschätzung der Behauptungen der Bf. durch den UNHCR angemessenes Gewicht beimessen. Diese Organisation kam nach Befragungen der Bf. zu dem Schluss, dass ihnen im Iran willkürliche Tötung, Anhaltung und Misshandlung drohte.

Der GH sieht daher schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass ehemalige Mitglieder und Sympathisanten der MEK im Iran getötet und misshandelt werden könnten und dass die Bf. Mitglieder dieser Organisation waren. Außerdem bestehen angesichts der Feststellungen von UNHCR stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Bf. wegen ihrer individuellen politischen Überzeugungen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte droht.

Was die Gefahren im Irak betrifft, geht der GH angesichts der fehlenden Antwort der Regierung auf das von den Bf. behauptete Fehlen von Rücknahmeübereinkommen davon aus, dass die Abschiebung iranischer Staatsbürger in den Irak ohne ordentliches rechtliches Verfahren erfolgt. UNHCR und eine Reihe weiterer Quellen berichten über Fälle der zwangsweisen Abschiebung nichtirakischer Staatsbürger in den Irak durch die türkischen Behörden. 2007 wurden 19 ehemalige MEK-Mitglieder in den Nordirak abgeschoben, wo viele von ihnen verhaftet wurden. Nach den Angaben von UNHCR werden einige von ihnen seither vermisst, was befürchten lasse, sie könnten von den irakischen Behörden in den Iran abgeschoben worden sein. Der GH erachtet diese Besorgnis für berechtigt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Irak die GFK nicht ratifiziert hat. Die jüngsten Stellungnahmen der irakischen Regierung über die beabsichtigte Beendigung der Präsenz der MEK im Irak weisen im Zusammenhang mit den sich ändernden Beziehungen zwischen den Regierungen des Iran und des Irak sowie der vom UNHCR berichteten Feindseligkeit gegen MEK-Mitglieder in den kurdischen Gebieten auf eine hohe Wahrscheinlichkeit hin, dass Personen, bei denen eine Verbindung zu den MEK angenommen wird, vom Irak in den Iran abgeschoben werden.

Die indirekte Abschiebung eines Fremden in einen Drittstaat ändert nichts an der Verantwortlichkeit des ausweisenden Konventionsstaats sicherzustellen, dass dieser nicht einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.

Da die Abschiebung der Bf. in den Irak außerhalb eines rechtlichen Rahmens erfolgen würde, der angemessene Garantien gegen die Gefahr der Tötung oder Misshandlung im Irak und gegen die Abschiebung in den Iran gewähren könnte, liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass den Bf. im Fall ihrer zwangsweisen Rückkehr in den Irak die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte droht.

Was das Argument der Regierung betrifft, ehemaligen Mitgliedern der MEK den Aufenthalt in der Türkei zu gestatten würde eine Gefahr für die nationale Sicherheit begründen, ist an die absolute Natur von Art. 3 EMRK zu erinnern. Wie der GH bereits in Saadi/I festgestellt hat, kann die Gefahr der Misshandlung nicht gegen die Gründe abgewogen werden, die für eine Ausweisung sprechen.

Der GH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde, die Bf. in den Iran oder den Irak abzuschieben (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Die Bf. bringen vor, ihnen wäre kein effektiver innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden.

Angesichts des irreversiblen Schadens, der eintreten kann, wenn sich die drohende Gefahr materialisiert, und der Bedeutung, die der GH Art. 3 EMRK einräumt, verlangt Art. 13 EMRK erstens eine unabhängige und sorgfältige Prüfung von Behauptungen drohender Verletzungen von Art. 3 EMRK durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen und zweitens einen Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung.

Als die Bf. erstmals in die Türkei einreisten, wurden sie von den türkischen Grenzbeamten zurückgeschoben, ohne dass diese ihr Vorbringen zur Kenntnis genommen hätten und offensichtlich ohne dass eine förmliche Ausweisungsentscheidung ergangen wäre. Nach ihrer neuerlichen Einreise und Festnahme brachten sie eindeutig vor, Flüchtlinge unter dem Mandat des UNHCR zu sein. Sie beantragten Asyl und ersuchten um anwaltlichen Beistand. Sogar vor Gericht beriefen sie sich darauf, ihr Heimatland wegen der Gefahr verlassen zu haben, dort getötet zu werden. Es wurden ihnen jedoch weder die Ausweisungsentscheidung noch die Gründe für diese zur Kenntnis gebracht.

Der GH ist betroffen von der Tatsache, dass die Behörden und Gerichte sich gegenüber den schwerwiegenden Behauptungen der Bf., im Irak oder Iran verfolgt zu werden, völlig passiv verhielten. Das Fehlen jeglicher Reaktion der Behörden auf diese Behauptungen entspricht nicht der von Art. 13 EMRK geforderten sorgfältigen Prüfung.

Überdies wurde den Bf. nach ihrer Festnahme und Anklage kein Zugang zu rechtlichem Beistand gewährt, obwohl sie ausdrücklich einen Anwalt verlangten.

Indem es die türkischen Behörden verabsäumten, die Anträge der Bf. auf temporäres Asyl zu behandeln, ihnen die Gründe dafür mitzuteilen und ihnen während der Anhaltung im Polizeihauptquartier von Hasköy den Zugang zu rechtlicher Unterstützung zu gewähren, hinderten sie die Bf. daran, ihre auf Art. 3 EMRK gestützten Behauptungen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vorzubringen.

Überdies konnten die Bf. die Entscheidung, sie in den Irak abzuschieben, nicht bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten anfechten, weil ihnen die Entscheidungen nicht zugestellt wurden. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsfällen kann außerdem jedenfalls nicht als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden, weil einem solchen Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt, solange das Verwaltungsgericht diese nicht anordnet.

Da den Bf. somit kein wirksamer und zugänglicher Rechtsbehelf hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall ihrer Abschiebung zur Verfügung stand, liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK:

Die Bf. bringen vor, ihre Anhaltung wäre unrechtmäßig. Außerdem wären sie nicht über die Gründe für die Freiheitsentziehung nach dem 23.6.2008 informiert worden und hätten keine Möglichkeit gehabt, die Unrechtmäßigkeit der Haft anzufechten.

1. Befolgung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:

Die Anhaltung der Bf. im Polizeihauptquartier von Hasköy und anschließend im Aufnahme- und Unterbringungszentrum für Ausländer in Kirklareli stellt eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK dar.

Eine Freiheitsentziehung ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK rechtmäßig, solange ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Die Anhaltung von 23.6. bis zur Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den GH am 30.6.2008 kann als Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung angesehen werden. Sie hatte jedoch keine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht.

Dieselben Überlegungen gelten auch für die Anhaltung nach dem 30.6.2008. Die Regierung hat es verabsäumt darzulegen, dass die Freiheitsentziehung eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte. Außerdem konnte die Regierung die Bf. nach dem 30.6.2008 nicht mehr abschieben, ohne dadurch gegen ihre Verpflichtung nach Art. 34 EMRK zu verstoßen, der empfohlenen einstweiligen Maßnahme zu entsprechen. Jegliches Ausweisungsverfahren hätte daher – mit allen möglichen Konsequenzen für die diesem Zweck dienende Freiheitsentziehung – ausgesetzt werden müssen.

Aufgrund des Fehlens eindeutiger rechtlicher Regeln über die Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung war die Freiheitsentziehung der Bf. nicht von ausreichenden Garantien gegen Missbrauch begleitet. Das innerstaatliche System gewährte den Bf. keinen Schutz vor willkürlicher Haft, weshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK festzustellen ist (einstimmig).

2. Befolgung von Art. 5 Abs. 2 EMRK:

Nach ihrer Verurteilung wegen illegaler Einreise am 23.6.2008 wurden die Bf. nicht länger wegen dieser Straftat angehalten, sondern im Zusammenhang mit der Einwanderungskontrolle. Angesichts des Fehlens entsprechender Informationen der Regierung geht der GH davon aus, dass den Bf. die Gründe für ihre Anhaltung nach dem 23.6.2008 nie mitgeteilt wurden. Daher liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK vor (einstimmig).

3. Befolgung von Art. 5 Abs. 4 EMRK:

Die Regierung hat es verabsäumt darzulegen, dass den Bf. ein Verfahren zur Verfügung gestanden wäre, um die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung überprüfen lassen zu können.

Wie der GH außerdem bereits festgestellt hat, wurden die Bf. nicht über die Gründe für ihre Freiheitsentziehung informiert und es wurde ihnen der Zugang zu rechtlicher Unterstützung verwehrt. Schon allein diese Tatsachen führen dazu, dass das Recht der Bf., ihre Haft anzufechten, seiner Wirksamkeit beraubt wurde. Daher liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Je € 20.000,– für immateriellen Schaden, € 3.500,– an die beiden Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen abzüglich € 850,– bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Chahal/GB v. 15.11.1996; NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632.

T. I./GB v. 7.3.2000 (ZE).

Salah Sheekh/NL v. 11.1.2007; NL 2007, 8.

Saadi/GB v. 29.1.2008 (GK); NL 2008, 18.

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK); NL 2008, 36.

NA./GB v. 17.7.2008; NL 2008, 221.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.9.2009, Bsw. 30471/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 276) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Abdolkhani.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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