15Os108/09k•OGH 15Os108/09k
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilez M***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 28. April 2009, GZ 29 Hv 29/08a-136, und dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ilez M***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 30. Jänner 2008 in Dietmanns „dadurch, dass er im Auto wartete und mittels eines Funkgeräts Aufpasserdienste leistete, zur Ausführung der strafbaren Handlung von Bulat Me***** und Mikail E***** beigetragen, die am 30. Jänner 2008 in Dietmanns fremde bewegliche Sachen, nämlich Münzen, Schmuck, einen Pelzmantel und einen Laptop in nicht mehr feststellbaren, 50.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert der Elisabeth W***** mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch weggenommen haben, indem sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ihr Haus eindrangen".
Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge zuwider haben sich die Tatrichter eingehend mit den Verantwortungen des Angeklagten M***** und jener seiner bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter Bulat Me***** und Mikail E***** in der Hauptverhandlung sowie den Angaben des im zweiten Rechtsgang als Zeugen vernommenen Bulat Me***** auseinandergesetzt (US 8 bis 14). Soweit der Beschwerdeführer insbesondere dem geänderten, ihn nunmehr entlastenden Aussageverhalten Mes und Es mit eigenständigen Beweiswerterwägungen Glaubwürdigkeit attestiert und zu für ihn günstigeren, eine Beitragstäterschaft ausschließenden Schlussfolgerungen gelangt als das Erstgericht, bekämpft er lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit der Beteuerung des Angeklagten bereits eingangs seiner polizeilichen Vernehmung vom 31. Jänner 2008, unschuldig zu sein, auf die sich offenkundig auch der Anlassbericht vom 31. Jänner 2008 (S 13 in ON 5) bezieht, hat sich das Schöffengericht der Rüge zuwider ebenso auseinandergesetzt (US 9 letzter Absatz) wie mit seiner damaligen Behauptung, die später im Fahrzeug aufgefundenen Funkgeräte seien während der Tat im Pkw verblieben und daher nicht benutzt worden (US 10 zweiter Absatz).
Die weitere Verantwortung Ms, die nicht russisch sondern vornehmlich tschechisch sprechende Dolmetscherin sei nicht während der gesamten Befragung anwesend gewesen, sodass - auch mangels nachfolgender Übersetzung der Niederschrift - seine Verantwortung falsch protokolliert worden sei, haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider mit zureichender Begründung und unter Berücksichtigung auch der Aussagen der vernehmenden Polizeibeamten Helmut A und Rudolf W***** als bloße Schutzbehauptung gewertet (US 9 bis 11, 14 f).
Mutmaßungen über die vorweg durchgeführte Befragung der Mitangeklagten durch die Polizei, sodass „offenkundig Vorhalte zu Missverständnissen geführt" hätten, bringen keinen Begründungsmangel zur Darstellung. Weshalb der zeitliche Ablauf und die Dauer der Vernehmungen vom 31. Jänner 2008 erörterungsbedürftig gewesen sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar und entzieht sich daher insoweit einer sachlichen Erwiderung.
Auch mit der Behauptung mangelnder Begründung der Feststellung, der Angeklagte habe von einem gestohlenen (gemeint wohl: widerrechtlich erlangten) Schlüssel gewusst (US 5 f), ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, hat das Erstgericht doch das für die Tatbestandsverwirklichung ausreichende Vorliegen eines insoweit zumindest bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen angenommen (US 15).
Weshalb es für die Täterschaft von Relevanz sein sollte, dass betreffend den gegenständlichen Einbruchsdiebstahl konkrete, objektivierbare Einbruchsspuren fehlen, welche auf die Täterschaft bzw auf eine Beitragstäterschaft des Angeklagten M***** hinweisen, ist - auch dem korrespondierenden Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider - nicht nachvollziehbar.
Indem auch die Tatsachenrüge dem geänderten Aussageverhalten des Angeklagten und der unmittelbaren Täter insbesondere im Zuge der Hauptverhandlung unter Vernachlässigung der erstgerichtlichen Erwägungen höhere Glaubwürdigkeit zubilligt als die vorangehenden für eine Beteiligung des Angeklagten M***** sprechenden Angaben, kritisiert sie ebenfalls die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Nach dem eingangs erhobenen, angesichts der Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schlicht unverständlichen Einwand, der Angeklagte sei „wenn überhaupt, lediglich als Beitragstäter im Sinne der Bestimmung des § 12 StGB anzusehen gewesen", erschöpft sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Ergebnis in einer den Anfechtungskriterien eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht zugänglichen unsubstantiierten Kritik an den Urteilsannahmen zur Tatbeteiligung des Angeklagten und zum Wert der Diebsbeute (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Welcher weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite - über die vom Erstgericht getroffenen (US 7 f) hinaus - es bedurft hätte, legt die nicht näher konkretisierte Konstatierungen „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch hinsichtlich der Willenskomponente" einfordernde Beschwerde nicht dar und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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