11Os114/09p•OGH 11Os114/09p
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DI Michael G***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Jänner 2009, GZ 39 Hv 208/07w-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde DI Michael G***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum von November 2006 bis 24. Juni 2007 in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen, „nämlich diverses Elektro- und Handwerkszeug, Baumaterialien sowie Bargeld in einem nicht mehr feststellbaren, 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Verfügungsberechtigten der Firma H***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl an Sachen, die an Wert insgesamt 3.000 Euro übersteigen, und überdies beging, indem er in ein Gebäude, nämlich in eine Lagerhalle der genannten Firma mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang und den Diebstahl durch Einbruch (§ 129 StGB) überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen".
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Die Feststellungen zur Schadenshöhe, die ohnehin im Zweifel zugunsten des Angeklagten als unter 50.000 Euro liegend angenommen wurde, wurden nicht unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Vielzahl der Angriffe, die Fehlstandslisten der H***** GmbH sowie die Aussage des Zeugen L***** im Zusammenhalt mit der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten gegründet (US 14 f). Soweit die Beschwerde eigene Erwägungen zur Schadenshöhe anstellt, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Der Wert der von der Polizei sichergestellten Werkzeuge und Baumaterialien (US 7) wiederum betrifft keine entscheidende Tatsache, sodass die diesbezüglichen Konstatierungen nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpft werden können.
Die Urteilsannahme, bei der Wegnahme der Gegenstände „wollte der Erstangeklagte fremde Sachen in einem entsprechenden Wert wegnehmen" (US 6), ist keinesfalls undeutlich (Z 5 erster Fall), bezieht sie sich doch auf die unmittelbar voranstehende Feststellung der Schadenshöhe mit einem 3.000 Euro erheblich, aber im Zweifel 50.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert. Sie wurde - der Kritik zuwider - auch nicht nur formelhaft aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 17).
Die Angaben der Zeugen R***** und A***** einerseits sowie des Mitangeklagten V***** andererseits wurden nicht aktenwidrig referiert (Z 5 fünfter Fall), sondern in ihrem wesentlichen Gehalt zusammengefasst wiedergegeben. Die Aussage, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung zur Herkunft des Schlüssels befragt, zuerst den Zeugen L***** und erst dann den Zweitangeklagten genannt, findet sich der Beschwerde zuwider ebenso im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 25/S 25) wie die Bestreitung einer Vereinbarung zwischen der Privatbeteiligten und dem Angeklagten über die Entnahme von Werkzeug und Materialien aus der Lagerhalle durch den Zweitangeklagten (ON 25/S 19).
Mit der Wiederholung dieses Vorbringens und dem Verweis auf - teils ungenau wiedergegebene Aussagezitate der Zeugen H*****, A***** und des Zweitangeklagten - vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Schließlich leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a; formell auch unter Z 5 vorgebracht) nicht aus dem Gesetz ab, weshalb eine Aufgliederung der Diebsbeute in Bargeld einerseits und Werkzeuge bzw Baumaterialien andererseits zur Lösung der Rechtsfrage erforderlich wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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