11Os110/09z•OGH 11Os110/09z
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander O***** und andere wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die „Beschwerde" des Verurteilten Celestine E***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 2009, AZ 21 Bs 194/09x (ON 101 in den Akten 11 Hv 117/08i des Landesgerichts Eisenstadt), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die „Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß §§ 479, 489 Abs 1 vorletzter Satz StPO ist gegen Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde des Celestine E***** wendet sich (der Wertung früherer gerichtlicher Verurteilungen als erschwerend entgegentretend und bedingte Strafnachsicht begehrend) indes genau gegen eine solche Entscheidung - sie war daher ohne auch nur der Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
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