OGH 11Os105/09i

11Os105/09iTribunal Superior8 de set. de 2009

Abrir fonte

Texto completo

OGH 11Os105/09i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ayhan K***** und Naip H***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2009, GZ 021 Hv 90/08v-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch von der Anklage gleichartiger Delinquenz enthaltenden Urteil wurden Ayhan K***** und Naip H***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 26. November 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich ca drei Tonnen Kupfergranulat im Wert von zumindest 10.000 Euro, Verfügungsberechtigten der He***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die der Erstangeklagte auf die Z 4, 5 und 5a, der Zweitangeklagte auf die Z 5, 5a und 9 (lit) a des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Allgemein sei zur Anfechtung eines Urteils mit Mängel- und Tatsachenrüge vorausgeschickt:

§ 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet das Gericht, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Das erkennende Gericht ist jedoch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit die einzelnen Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Auf alle denkbaren Einwände eines Rechtsmittels im vorhinein einzugehen, wäre faktisch unmöglich und kann daher nicht postuliert werden.

Die mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, also solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO).

Davon sind die erheblichen Tatumstände zu unterscheiden. Das sind Verfahrensergebnisse, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich jener entscheidenden Tatsachen erblickt (vgl 12 Os 38/04 mwN; 12 Os 129/05w uva).

Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsbegründung ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat. Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn Feststellungen des erkennenden Gerichts (als Ergebnis des Prozesses der Würdigung sämtlicher Verfahrensprodukte) im behaupteten Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 62/08x uva).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:

Der Verfahrensrüge (Z 4) gebricht es zu ihrer erfolgreichen

Geltendmachung an wesentlichen Formalvoraussetzungen: Sie knüpft nämlich an die Nichtzulassung von Fragen durch die Vorsitzende des Schöffensenats in der Hauptverhandlung vom 22. September 2008 (ON 34) an und übersieht dabei einerseits, dass die Hauptverhandlung am 22. März 2009 neu durchgeführt wurde (ON 46 S 5 - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310), und andererseits das Fehlen einer - allein für die Urteilsanfechtung maßgebenden - Senatsentscheidung (ON 34 S 35 f, 53; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303). Überdies bezieht sich der Erstangeklagte teilweise auf lediglich vom Verteidiger des Zweitangeklagten gestellte Fragen, zu denen ihm jedenfalls die Berechtigung der Relevierung fehlt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313). Schließlich genügt der Bezug auf „einige Kontrollfragen" in der Beschwerde nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Im Übrigen bezogen sich die Fragen (zB hinsichtlich der Kenntnis des Zeugen S***** über die genaue Funktionsweise der im Betrieb verwendeten Schmelzöfen) nicht auf erhebliche Tatsachen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verkürzung von Verteidigungsrechten in keiner Weise zu ersehen ist.

Die Mängelrüge (Z 5) wird den vorangestellten Kriterien nicht gerecht.

Es ist weder entscheidend noch erheblich, auf welche Ermittlungsergebnisse sich die Anklageschrift stützte und bedurfte dies demgemäß keiner Erörterung im Urteil. Dies gilt gleichermaßen für die tatrichterlichen Erwägungen zum „Schwund von Buntmetallen ... bis 2007" (US 5).

Eigene Beweiserwägungen zur Evidenthaltung der Materialbestände in der bestohlenen Gesellschaft und eine diesbezügliche Analyse der Aussagen der Zeugen S***** und B***** führen den Nichtigkeitswerber - der mit seinem Eindruck und seiner Ansicht argumentiert - in den Anfechtungsumfang einer Berufung wegen Schuld, die indes gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist. Nicht anders verhält es sich mit der Argumentation gegen die von den Zeugen S***** und B***** bekundeten Bodenspuren und dem Auffinden von Verpackungsmaterial.

Ob diverse Abfälle fallweise auf Raten oder auch in Metallfässern abtransportiert wurden, musste über die Erwägungen US 6 hinaus nicht erörtert werden, schloss doch der Zeuge I***** - auf den sich der Beschwerdeführer beruft - zweiteres für die He***** GmbH aus (ON 46 S 17) und verwendete das Erstgericht den ersten Umstand bei seiner Beweiswürdigung gar nicht.

Keine Formalfehler in der Bedeutung einer Mängelrüge zeigt der Nichtigkeitswerber mit seinen Überlegungen zu den Umständen des vom Zweitangeklagten vor der Polizei abgelegten, später aber widerrufenen Geständnisses auf.

Keine Unvollständigkeit belastet die angefochtene Entscheidung im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Diebsbeute, einmal mehr erschöpfen sich die Rechtsmittelausführungen in Spekulationen. Der Schluss der Tatrichter vom ausführlich dargestellten objektiven Geschehensablauf auf die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale ist logisch und empirisch einwandfrei, sohin dem Beschwerdevorwurf entgegen nicht offenbar unzureichend begründet. Soweit der Erstangeklagte zum Thema „Abtransport von Abfall" und „Veräußerung der Diebsbeute" im Anschluss an die diesbezüglichen Ausführungen der Mängelrüge eine Tatsachenrüge (Z 5a) anreißt, vermag er zum ersten Punkt keine erheblichen Bedenken an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen erwecken und verfehlt zum zweiten Thema mangels Aktenbezuges die prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten:

Auch dieser Rechtsmittelwerber führt seine Mängelrüge (Z 5) nicht nach den Vorgaben der Prozessordnung aus, indem er lediglich eine eigenständige Beweiswürdigung von Verfahrensergebnissen anstellt und die diesbezüglichen erstrichterlichen Erwägungen als unplausibel, nichtssagend und unschlüssig kritisiert. Die Ausführungen zu den Zeugen S***** und B***** stehen unter der Prämisse eines „Komplotts" dieser Personen gegen die Angeklagten; welcher Fall der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO damit angesprochen werden soll, bleibt im Dunkeln. Keineswegs unbegründet blieb die Feststellung zum - im Übrigen keine entscheidende Tatsache betreffenden - Veräußern der Diebsbeute (US 5 - ursprüngliches Geständnis des Zweitangeklagten).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf Spekulationen mit dem Ergebnis, die Unzulänglichkeit der Materialbuchhaltung in der He*****-GmbH stehe der Annahme einer Sachwegnahme ebenso entgegen wie der „offensichtlich nie stattgefundene" Verkauf des Kupfergranulats. Hält man sich vor Augen, dass die erhebenden Polizeibeamten lediglich Zweifel an der vorgegebenen Unbekanntheit des angeblich spontanen Ankäufers des Buntmetalls - nicht aber an der Verwertung der Beute an sich - deponierten (ON 13a S 279), vermag der Zweitangeklagte erhebliche Bedenken gegen die zum Schuldspruch führenden Feststellungen nicht hervorzurufen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet lapidar, „es mangelt an den Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung erlauben". Sie ist meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.