1Nc57/09m•OGH 1Nc57/09m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig Franz M*****, und anderer Personen, gegen die Republik Österreich und 20 andere Personen, infolge Delegierungsantrags gemäß § 9 Abs 4 AHG den Beschluss
gefasst:
Das Ersuchen des Oberlandesgerichts Graz um Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts zur Erledigung des vom Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. November 2005, GZ 6 Nc 24/05z-2, erhobenen Rekurses gemäß § 9 Abs 4 AHG wird abgelehnt.
Begründung:
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.
Soweit der umfangreichen Eingabe des Antragstellers überhaupt zu entnehmen ist, richtet er sich gegen ein Konkursverfahren bzw Firmenbuchverfahren des Landesgerichts Linz. In der Folge werden zwar auch Ansprüche nach dem AHG - gerichtet gegen diverse Gerichte - in allgemeiner Form behauptet und dabei auch das Oberlandesgericht Graz erwähnt. Es kann der Eingabe aber in keiner Weise entnommen werden, welches konkrete Verfahren bzw welches konkrete Handeln oder Unterlassen des Oberlandesgerichts Graz davon betroffen sein könnte. Mangels jeglichen substantiierten und schlüssigen Vorbringens in dieser Richtung liegt ein Umstand für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor.
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