AUSL EGMR Bsw21277/05

Bsw21277/05Outro Tribunal4 de jun. de 2009

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AUSL EGMR Bsw21277/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2009

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 2), Urteil vom 4.6.2009, Bsw. 21277/05.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.

Unzulässigkeit der Beschwerde ratione personae hinsichtlich des zivilrechtlichen Verfahrens, das mit einem Vergleich endete (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde, soweit sie sich auf die Verfahren nach dem Mediengesetz bezieht (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Der Standard". In deren Printausgabe vom 14.5.2004 und auf ihrer Website erschien in der Rubrik „Innenpolitik" ein Artikel, in dem Gerüchte über die Ehe des damaligen Bundespräsidenten Thomas Klestil kommentiert wurden. Der mit „Ein bürgerliches Gerücht" überschriebene Artikel enthielt folgende Textstellen: „Wenn es stimmt, was zwischen dem Außenbezirk Döbling und Innere Stadt derzeit kolportiert wird, dann kennt die sogenannte bessere Wiener Gesellschaft momentan nur ein Gesprächsthema: Das Eheleben des scheidenden Präsidentenpaares Thomas und Margot Klestil-Löffler. Scheiden soll demnach nicht nur er (aus dem Amt nämlich), sondern auch sie (sich von ihm). [...] Zum angeblich schiefen Haussegen auf der Hohen Warte [der Amtsvilla des Präsidenten] gesellte sich zusätzlich auch immer wieder Getuschel über angeblich enge Kontakte der 22 Jahre jüngeren First Lady zu anderen Politikern. So soll FPÖ-Klubobmann Herbert Scheibner ihr nahe stehen (Scheibner begleitete das Präsidentenpaar auf diversen Auslandsreisen)."

Wegen dieser Passagen strengten Herr Klestil und Frau Klestil-Löffler ein Verfahren nach § 6 und § 7 MedienG an. Das LG für Strafsachen Wien verurteilte die Bf. am 15.6.2004 zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von € 5.000,– an Herrn Klestil und von € 7.000,– an Frau Klestil-Löffler. Außerdem ordnete das LG die Urteilsveröffentlichung und den Kostenersatz an. Das LG stellte fest, dass die Bf. in einer Weise über den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragsteller berichtet hätte, die geeignet gewesen sei, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Es sei nämlich behauptet worden, dass Frau Klestil-Löffler eine Ehebrecherin und Herr Klestil ein betrogener Ehemann wäre. Der von der Bf. beantragte Wahrheitsbeweis in Bezug auf die tatsächliche Verbreitung entsprechender Gerüchte wurde mit der Begründung abgelehnt, die veröffentlichten Tatsachen stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben (Anm.: Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 MedienG ist der Entschädigungsanspruch wegen Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs ausgeschlossen, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.). Ein solcher bestünde beispielsweise bei einer Berichterstattung über den Gesundheitszustand des Bundespräsidenten, da dieser Auswirkungen auf seine Amtsführung haben könne. Der Zustand seiner Ehe stünde hingegen in keinem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben.

Die Bf. erhob Berufung gegen dieses Urteil. Während des Rechtsmittelverfahrens verstarb Thomas Klestil. Am 20.1.2005 bestätigte das OLG Wien das Urteil des LG für Strafsachen.

Der in dem Artikel ebenfalls angesprochene Herr Scheibner beantragte ebenfalls eine Entschädigung nach § 6 und § 7 MedienG. Das LG für Strafsachen Wien verurteilte die Bf. mit Urteil vom 20.7.2004 gemäß § 7 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von € 4.000,– für die Veröffentlichung in der Printausgabe des „Standard" und von € 2.000,– für die Veröffentlichung auf dessen Website. Weiters ordnete es die Urteilsveröffentlichung an und verpflichtete die Bf. zum Kostenersatz. Das LG stellte fest, der Antragsteller werde als Ehebrecher hingestellt. Die Veröffentlichung beziehe sich somit in einer Weise auf seinen höchstpersönlichen Lebensbereich, die geeignet sei, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Die dagegen erhobene Berufung der Bf. wurde am 22.12.2004 vom OLG Wien abgewiesen. Der Berufung von Herrn Scheibner wurde teilweise stattgegeben. Das OLG gelangte zu der Ansicht, dass auch § 6 MedienG verletzt sei, da der Vorwurf des Ehebruchs den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) erfülle. Die zugesprochenen Entschädigungsbeträge wurden nicht korrigiert.

Nachdem dieses Urteil des OLG rechtskräftig geworden war, beantragte Herr Scheibner, der Bf. mittels einstweiliger Verfügung die Behauptung zu untersagen, er habe ein Verhältnis mit Frau Klestil-Löffler. In der Verhandlung vor dem Handelsgericht Wien verpflichtete sich die Bf. in einem Vergleich, die Veröffentlichung derartiger Behauptungen zu unterlassen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch die Entscheidungen der Gerichte in den medien- und zivilrechtlichen Verfahren.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Das von Herrn Scheibner angestrengte zivilrechtliche Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich die Bf. verpflichtete, die umstrittene Äußerung nicht zu wiederholen. In einem ähnlichen Fall (Standard Verlags GmbH/A) stellte der GH kürzlich fest, dass ein Bf., der einen solchen Vergleich abschließt, die Einschränkung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung akzeptiert und bezüglich des Gegenstands seiner beim GH erhobenen Beschwerde auf weitere Rechtsbehelfe verzichtet. Die Bf. konnte daher nicht behaupten, iSv. Art. 34 EMRK Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall zu einem anderen Schluss zu gelangen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ratione personae unvereinbar mit der Konvention und daher für unzulässig zu erklären (einstimmig).

Soweit sich die Beschwerde auf die beiden Verfahren nach dem MedienG bezieht, ist sie weder offensichtlich unbegründet noch liegt ein anderer Unzulässigkeitsgrund vor. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Die in den beiden Verfahren ergangenen Urteile begründeten einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit. Es ist unbestritten, dass dieser in § 6 und § 7 MedienG gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel diente, nämlich dem Schutz der Rechte und des guten Rufes anderer.

Der umstrittene Artikel behandelte Gerüchte über das Privat- bzw. Familienleben der Antragsteller. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der GH einen Ausgleich zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Meinungsäußerungsfreiheit treffen muss, hat er stets auf den Beitrag abgestellt, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Ein weiterer wichtiger Faktor ist, ob die betroffene Person eine amtliche Funktion ausübt. Der GH hat anerkannt, dass sich das Recht der Öffentlichkeit, informiert zu werden, unter bestimmten Umständen sogar auf Aspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens – vor allem von Politikern – erstreckt. Allerdings muss jeder, selbst wenn er der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt ist, eine berechtigte Hoffnung auf Schutz und Achtung seines Privatlebens haben.

Alle drei Antragsteller in dem medienrechtlichen Verfahren waren unbestritten Personen des öffentlichen Lebens. Herr Klestil war Bundespräsident, seine Ehefrau selbst eine hochrangige Beamtin im Außenministerium und Herr Scheibner ein führender Politiker der FPÖ. Uneinigkeit besteht darüber, ob der Artikel einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistete.

Die Bf. wurde nach § 7 MedienG wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verurteilt. Die Gerichte ließen das Argument nicht gelten, der Artikel stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Sie unterschieden in dieser Hinsicht die angeblichen Eheprobleme eines Politikers von seinem Gesundheitszustand, der – obwohl zum persönlichen Lebensbereich zählend – Auswirkungen auf seine Amtsausübung haben könne. In Bezug auf Herrn Scheibner stellten sie fest, dass Gerüchte über ein angebliches Verhältnis zwischen ihm und der First Lady in keinem Zusammenhang zu seinen öffentlichen Ämtern stünden. Mangels eines Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben ließen die Gerichte den Wahrheitsbeweis hinsichtlich der tatsächlichen Verbreitung der Gerüchte nicht zu.

Der GH erachtet diese Begründung als vernünftig und ausreichend zur Rechtfertigung des Eingriffs. Die Gerichte anerkannten, dass der Fall einen Konflikt zwischen dem Recht, Ideen zu verbreiten, und dem Recht anderer auf Schutz ihres Privatlebens betrifft. Sie haben es nicht verabsäumt, dabei die betroffenen Interessen angemessen abzuwägen. Sie berücksichtigten den Status der Antragsteller als Personen des öffentlichen Lebens, stellten aber fest, dass der Artikel keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistete. Sie trafen eine überzeugende Unterscheidung zwischen Informationen über die Gesundheit eines Politikers, die unter Umständen Gegenstand des öffentlichen Interesses sein kann, und unbelegtem Tratsch über den Zustand seiner Ehe oder angebliche außereheliche Verhältnisse. Der GH teilt die Ansicht, dass letzterer nicht zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, sondern nur der Befriedigung der Neugier einer bestimmten Leserschaft dient.

Die Bf. beschwert sich auch über die verweigerte Möglichkeit zu beweisen, dass derartige Gerüchte im Umlauf waren. Doch auch wenn Berichterstattung über wahre Tatsachen über das Privatleben eines Politikers oder einer anderen Person des öffentlichen Lebens unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, haben selbst der Öffentlichkeit bekannte Personen eine berechtigte Erwartung auf Schutz und Achtung ihres Privatlebens. Wie der GH feststellt, hat die Bf. nie behauptet, dass die Gerüchte der Wahrheit entsprochen hätten. Selbst Personen des öffentlichen Lebens dürfen zu Recht erwarten, vor der Verbreitung unbegründeter Gerüchte über intime Aspekte ihres Privatlebens geschützt zu werden.

Angesichts dieser Feststellungen gelangt der GH zu der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben.

Auch die verhängten Maßnahmen, nämlich die Zahlung einer Entschädigung und die Urteilsveröffentlichung, waren nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel.

Da der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit somit verhältnismäßig war, liegt keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Jebens, gefolgt von Richter Spielmann).

Vom GH zitierte Judikatur:

Tammer/EST v. 6.2.2001; NL 2001, 29.

Plon (Société)/F v. 18.5.2004; NL 2004, 120.

Von Hannover/D v. 24.6.2004; NL 2004, 144; EuGRZ 2004, 404; ÖJZ 2005, 588.

Standard Verlags GmbH/A v. 2.11.2006; NL 2006, 286.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.6.2009, Bsw. 21277/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 151) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_3/Standard.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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