OGH 12Os60/09d

12Os60/09dTribunal Superior28 de mai. de 2009

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OGH 12Os60/09d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Michael Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Februar 2009, GZ 43 Hv 10/08h-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut R***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum von 2004 bis 17. November 2005 in vielen Angriffen in Wiener Neustadt dadurch, dass er seine am 1. Februar 2002 geborene Stieftochter Simone O***** festhielt, sie dazu zwang, sein entblößtes Glied in den Mund zu nehmen und dort bis zu seinem Samenerguss zu belassen,

I./ eine Person mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;

II./ mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen;

III./ mit seinem Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung, weil sich das Erstgericht mit den Entwicklungsdefiziten und der Verwahrlosung des Tatopfers nicht „entsprechend" auseinandergesetzt habe, übergeht aber insoweit die ausdrücklich darauf Bezug nehmenden Erwägungen der Tatrichter (US 7). Vielmehr versucht der Beschwerdeführer durch eigene Beweiswerterwägungen die vom erkennenden Gericht angenommene Überzeugungskraft der Aussagen des unmündigen Tatopfers in Zweifel zu ziehen, was ihm in dieser Art im kollegialgerichtlichen Verfahren verwehrt ist.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).

Mit einer abstrakten Darstellung der suggestiven Beeinflussungsmöglichkeiten von Unmündigen und dem Hinweis auf mehrfache Befragungen des Tatopfers ohne Sachverhaltsbezug, welcher einen Suggestionsvorgang konkret indizieren könnte, vermag aber der Nichtigkeitswerber keine derartigen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Soweit im Rechtsmittelantrag begehrt wird, die Hauptverhandlung nach § 288a StPO zu vernichten, wird kein Vorbringen erstattet, weshalb der Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO gegeben sein sollte. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag war daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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