OGH 12Os55/09v

12Os55/09vTribunal Superior28 de mai. de 2009

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OGH 12Os55/09v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. März 2009, GZ 61 Hv 5/09b-15, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Dem Angeklagten Markus K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend Oliver T***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Markus K***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, durch Übernahme an sich gebracht, und zwar Mitte September 2008 einen von den gesondert verfolgten Stefan G*****, Kai Uwe S***** und Renè Ka***** in der Nacht vom 2. auf 3. September 2008 durch Einbruch gestohlenen Laptop durch Übernahme von Renè Ka*****.

Der dagegen erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts derer eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490).

Der Beschwerdeführer widerrief in der Rechtsmittelschrift sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis und versucht in der Folge die Glaubwürdigkeit der von den Tatrichtern umfassend gewürdigten Angaben der Belastungszeugen Stefan G*****, Kai Uwe S***** und Renè Ka***** in Frage zu stellen. Damit vermag er keine derartigen sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Eine Aktenwidrigkeit besteht in der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder einer Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll. Mit dem die Beweiswerterwägungen des erkennenden Gerichts in Zweifel ziehenden Verweis auf Divergenzen zwischen den Angaben der Zeugen vor der Polizei und ihren Angaben in der Hauptverhandlung vermag der Beschwerdeführer den behaupteten Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO nicht darzutun.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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