Bsw31475/05•AUSL EGMR Bsw31475/05
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Kenedi gegen Ungarn, Urteil vom 26.5.2009, Bsw. 31475/05.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK - Recht auf Zugang zu Dokumenten zu Forschungszwecken.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000,– für immateriellen Schaden, € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. beschäftigt sich als Historiker mit der Funktion von Geheimdiensten in Diktaturen und den politischen Polizeikräften totalitärer Regime. Im September 1998 beantragte er beim ungarischen Innenministerium Zugang zu bestimmten von diesem verwahrten Dokumenten. Er benötigte diese für eine Studie über den Geheimdienst der 1960er Jahre. Das Ministerium lehnte seinen Antrag am 10.11.1998 ab. Es verwies auf eine Entscheidung vom 29.10., mit der die Akten als geheim klassifiziert worden waren.
Der daraufhin vom Bf. erhobenen Klage gegen das Ministerium, mit der er ein uneingeschränktes Recht auf Zugang zu den Akten geltend machte, gab das Hauptstädtische Gericht Budapest am 19.1.1999 statt. Das Innenministerium stellte ihm am 1.11.1999 Zugang zu den Dokumenten in Aussicht, wenn er eine Verschwiegenheitserklärung abgebe.
Am 21.12.2000 erließ das Hauptstädtische Gericht eine Vollstreckungsanordnung bezüglich seines Urteils. Wie es feststellte, war das Ministerium nicht berechtigt, vom Bf. eine Verschwiegenheitserklärung zu verlangen.
Nachdem seine gegen die Vollstreckungsanordnung gerichtete Klage vom Bezirksgericht Pest abgewiesen worden war, erteilte das Innenministerium dem Bf. die Erlaubnis, die Akten einzusehen, untersagte ihm jedoch, die darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen, sofern sie „Staatsgeheimnisse" betrafen.
Da somit wiederum kein uneingeschränkter Zugang zu den Akten gewährt und der Vollstreckungsanordnung damit nicht entsprochen wurde, verhängte das Bezirksgericht Pest am 23.6.2003 eine Beugestrafe in der Höhe von ca. € 400,–.
Im Dezember 2003 wurden alle betroffenen Dokumente bis auf einen Akt dem Nationalarchiv übergeben und dadurch öffentlich zugänglich.
Im Oktober 2004 verhängte das Gericht wegen des einen zurückgehaltenen Dokuments eine weitere Beugestrafe von ca. € 1.200,– über das Ministerium. In seinem dagegen erhobenen Einspruch behauptete das Ministerium, den Akt an das Verteidigungsministerium übergeben zu haben und daher nicht länger verantwortlich zu sein. Das Bezirksgericht stellte im Juli 2006 im zweiten Rechtsgang fest, dass nunmehr das neu gegründete Ministerium für Regionalpolitik und ländliche Entwicklung für die Gewährung des Zugangs zu dem Dokument verantwortlich wäre.
Bis heute wurde dem Bf. kein uneingeschränkter Zugang zu dem umstrittenen Dokument gewährt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Der Bf. beschwert sich über die fehlende Vollstreckung des gerichtlichen Urteils, das ihm Zugang zu den Dokumenten gewährte.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch liegt ein anderer Unzulässigkeitsgrund vor. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, innerhalb angemessener Frist die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils zu seinen Gunsten zu erlangen.
1. Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die innerstaatlichen Gerichte anerkannten das Bestehen des Rechts, das dem vom Bf. angestrebten Zugang zu den Dokumenten zugrunde lag. Dieser war für den Bf. als Historiker notwendig für die Veröffentlichung einer historischen Studie. Die beabsichtigte Publikation fiel in die durch Art. 10 EMRK geschützte Freiheit der Meinungsäußerung. Der GH erinnert daran, dass das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit einen zivilrechtlichen Anspruch iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt. Die Anwendbarkeit dieses Artikels wurde nicht bestritten.
Der Gegenstand der Beschwerde fällt daher in den zivilrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK.
2. Zur Befolgung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann mit der Ablehnung des Ansuchens des Bf. durch das Ministerium am 10.11.1998 und ist noch nicht abgeschlossen. Sie dauert daher bereits rund zehn Jahre und sechs Monate.
Der GH hat bereits wiederholt in ähnlichen Fällen Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. Die Regierung hat keine Tatsachen oder überzeugenden Argumente vorgebracht, die geeignet wären, den GH dazu zu bewegen, unter den vorliegenden Umständen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Er stellt daher fest, dass die Verfahrensdauer unverhältnismäßig war und somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die anhaltende Weigerung des Ministeriums, ihm uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, hätte ihn an der Veröffentlichung einer Studie über die Funktionsweise des ungarischen Geheimdienstes gehindert.
Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht des Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit wurde von der Regierung anerkannt. Wie der GH betont, war Zugang zu Originalquellen für legitime historische Forschung ein wesentliches Element für die Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, um dieses Ziel zu erreichen.
Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage verlangt nicht nur die Befolgung des innerstaatlichen Rechts, sondern stellt auch gewisse qualitative Anforderungen an dieses, wie die Vorhersehbarkeit und ein Fehlen von Willkür.
Der Bf. erlangte ein Urteil, das ihm Zugang zu den umstrittenen Dokumenten einräumte. Daraufhin ergab sich ein Streit über das Ausmaß dieses Zugangs. Die innerstaatlichen Gerichte entschieden in dem folgenden Exekutionsverfahren wiederholt zugunsten des Bf. und verhängten Beugestrafen über das Ministerium. Die hartnäckige Weigerung der zuständigen Behörden, den Vollstreckungsanordnungen Folge zu leisten, widersprach dem innerstaatlichen Recht und lief auf Willkür hinaus. Die behindernde Art dieses Verhaltens wird auch darin deutlich, dass es zur Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK geführt hat. Ein solcher Missbrauch der den Behörden übertragenen Macht kann nicht als „gesetzlich vorgesehene" Maßnahme angesehen werden.
Daher hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 10 EMRK:
Der Bf. bringt vor, ihm sei in Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen unter Art. 10 EMRK kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden.
Art. 13 EMRK verpflichtet die Staaten auch dazu sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Rechtsmittel, denen stattgegeben wurde, auch vollstrecken. Es wäre undenkbar, dass Art. 13 EMRK ein Recht auf eine wirksame Beschwerde gewährt, ohne die Umsetzung erfolgreich erhobener Beschwerden zu garantieren. Das Gegenteil anzunehmen würde zu Situationen führen, die mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar wären.
Im vorliegenden Fall widersetzte sich die staatliche Stelle, die selbst in erster Linie an das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gebunden ist, hartnäckig den rechtmäßigen Versuchen des Bf., die Vollstreckung seiner ihm von den innerstaatlichen Gerichten eingeräumten Rechte zu erreichen. Das Verfahren, das in Hinblick auf die Verletzung der dem Bf. durch Art. 10 EMRK garantierten Rechte Abhilfe hätte schaffen sollen, erwies sich daher als unwirksam.
Aus diesem Grund liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 10 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 6.000,– für immateriellen Schaden, € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hornsby/GR v. 19.3.1997; ÖJZ 1998, 236.
Rekvényi/H v. 20.5.1999 (GK); NL 1999, 100; ÖJZ 2000, 235.
Társaság a Szabadságjogokért/H v. 14.4.2009.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.5.2009, Bsw. 31475/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 141) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_3/Kenedi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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