13Os26/09m•OGH 13Os26/09m
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Erich Z***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 20. Jänner 2009, GZ 402 Hv 3/08a-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich Z***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 12. Juni 2008 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer chronisch paranoiden Form einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, beruht, seinen 1925 geborenen Vater Kurt Z***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm einen Messerstich in den rechten oberen Brustbereich versetzte, wodurch der große Brustmuskel verletzt wurde, und versuchte, ihn über die Brüstung des in rund zehn Meter Höhe im dritten Stockwerk gelegenen Balkons seiner Wohnung zu stoßen, und dadurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen.
Die dagegen aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
Während das Erstgericht - erkennbar aufgrund aller drei vom Gesetz genannten Kriterien, nämlich der Person des Täters, seines Zustands und der Art der Tat (vgl US 8 f) - von der Sachverhaltsannahme ausging, mit höchster Wahrscheinlichkeit seien „ähnliche Verhaltensweisen" des Betroffenen zu befürchten, die sich auch gegen andere Personen richten könnten, und daraus in rechtlicher Hinsicht die Befürchtung ableitete, dass er ohne seine Unterbringung unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (US 9), bezieht sich die Beschwerde auf das Gutachten und bestreitet auf dieser Basis, dass „die Begehung der im Gesetz vorausgesetzten Prognosetat" zu befürchten sei.
Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch vom Urteil auszugehen, in dem - gegenüber der Expertise (ON 28 S 29) einengend - gerade nicht allgemein von „Aggressionsdelikten" die Rede ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
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