OGH 7Ob68/09i

7Ob68/09iTribunal Superior29 de abr. de 2009

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OGH 7Ob68/09i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2009

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DerOberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei DIDr. Reinhard Z*****, vertretendurch Neumayer,Walter Haslinger RechtsanwältePartnerschaftin Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag.Martin Paar und Mag.Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung,über die Revisionder beklagten Parteigegen dasmit Beschluss vom 16. März 2009, GZ4R 119/08m24, berichtigteUrteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31.Oktober2008, GZ4R 119/08m20, mit demdas Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.März2008, GZ39Cg76/06d14, infolge Berufung der beklagten Partei bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DasRevisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshofam 23.April2008 in der Rechtssache 7Ob26/08m gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amtswegen fortgesetzt werden.

Begründung:

Begründung

DerKläger schloss bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1.8.1998 bis1. 8.2008einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die RechtsschutzVersicherung (ARB1998) zugrundegelegt wurden. Deren Artikel6.7.3. lautet:

„Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem odermehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist derVersicherer berechtigt,seine Leistung vorerst auf dieaußergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendigerMusterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.

Wenn oder sobalddie Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesonderedurch drohende Verjährung,geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter."

Der Kläger hatte bei einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Kurzbezeichnung A*****) 20.211,15 EUR investiert. InfolgeInsolvenz des Unternehmenswurde er - wie viele andere Anleger auch- geschädigt. Er begehrtmit seinen Hauptund Eventualbegehren im Wesentlichen Rechtsschutzdeckung bei freier Anwaltswahl für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (unter anderem auch gegen die Republik Österreich, der er Versäumnisseder Finanzmarktaufsicht vorwirft) und die Feststellung, dassdie Vereinbarung der Beschränkung der freien AnwaltswahlinArtikel6.7.3.ARB1998 rechtsunwirksam sei. Diese Bestimmung der ARB1998 schränke das in Artikel 4 der Richtlinie 87/344/EWG (Rechtsschutzversicherungs- Richtlinie) postulierte und durch §158k VersVGinÖsterreich umgesetzte Rechtdes Versicherungsnehmersauf freie Anwaltswahl unzulässigein und sei daher unbeachtlich.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Fall A***** sei ein klassischer Massenschaden. Massenschäden seien bei Einführung der RechtsschutzversicherungsRichtlinie vom 22. 6.1987 und des dieRichtlinie umsetzenden§158k VersVG größtenteils unbekannt gewesen, nicht bedachtund nicht geregelt worden. Artikel6.7.3. ARB1998 verstoße daher nichtgegen die Richtlinie und §158k VersVG, zumal die beanstandete Klausel wegen der Kosteneinsparungim Interesse der Versicherungsnehmergeboten sei und den Versicherungsnehmern Vorteile bringe.

Das Berufungsgericht bestätigte die dem Hauptbegehren stattgebende Entscheidung des Erstgerichts. Die Verweigerung derRechtsschutzdeckungbei freier Anwaltswahl für die vom Kläger angestrebten Gerichtsverfahren unter Berufung auf die „Massenschadensklausel" des Artikel6.7.3.ARB1998 verstoßegegen §158k VersVG.

DerOberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 3. 2008 zu 7Ob26/08m im Deckungsprozess eines anderen durch A***** geschädigten Anlegers gegen denselben Rechtsschutzversicherer dem Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften gemäß Artikel 234EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1.)Ist Artikel 4 (1) der Richtlinie 87/344/EWG des Rates zur Koordination der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vom 22.6.1987dahinauszulegen, dassihm eine in AllgemeinenVersicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbeEreignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigtwird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Rechtdes einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahlbeschränkt (sogenannte'Massenschadensklausel'), widerspricht?

2. )Im Fall der Verneinung von Frage 1.): Unterwelchen Voraussetzungen liegt ein 'Massenschaden' vor, der es im Sinn (bzw in Ergänzung) der genannten Richtlinie gestattet, dem Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers das Recht der Auswahl desrechtsfreundlichen Vertreterseinzuräumen?"

und das dortige Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der EuropäischenGemeinschaftengemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Die zu7Ob26/08m gestellte Vorlagefrage istentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für den hier zu beurteilenden (Parallel)Fall maßgeblich. Das Berufungsgericht hat Anträge der Beklagten auf Einholungeiner Vorabentscheidung desEuropäischen Gerichtshofs undUnterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidungin der Rechtssache7 Ob 26/08m mit derBegründung zurück- bzw abgewiesen, esliege kein europarechtlicher Bezugvor, damit §158k VersVG ein höherer Schutz der freien Anwaltswahl geschaffen worden sei, alsesdie RechtsschutzversicherungsRichtlinie vorgesehen habe. DieseBehauptung ist unrichtig. Sie wird schon durch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 641 BlgNR18.GP, 4ff) widerlegt,in denen ausgeführt wird, dass der - sodann Gesetz gewordene - Entwurf sich im Wesentlichen (nur)auf dasjenige beschränke, wozu der EWRVertrag Österreich verpflichte.§158k Abs1 VersVGenthalte den in Artikel4 der RechtsschutzversicherungsRichtlinie vorgegebenen Grundsatzder freien Wahl des Rechtsvertreters. Der Richtlinie entsprechend unterscheide die Bestimmung zwischen zweiFällen. Zum einensei(gemäßArt4 Abs 1 lita der Richtlinie)die freie Wahlmöglichkeit dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer Anspruch auf Vertretung ineinem Gerichts- oderVerwaltungsverfahren habe, zum anderenhabeder Versicherte (gemäßArt 4 Abs1lit b der Richtlinie) bei Eintritt einer Interessenkollisiondie Wahlmöglichkeit generell, also nichtnur für die Vertretung in einem Verfahren.Bei Eintritt einer Interessenkollision solle also etwa auch im Bereichdes Beratungsrechtsschutzes (der- neben anderen Sparten- gemäß Art10 Z 2 der ARB 1988 derzeit von der freien Anwaltswahl ausgenommen sei) die Wahlmöglichkeit gegeben sein. Im Absatz2 sei die Möglichkeit vorgesehen, das Wahlrecht im Versicherungsvertrag für den Bereich der Vertretung in einem Verfahrenörtlich zu begrenzen(vglArt 10 Z1 ARB1988).Diese Gestaltungsmöglichkeit solle den Vertragsparteien erhalten bleiben, da eine solche Begrenzung kostensparend (zB kein doppelter EinheitssatzimGerichtsverfahren) und sohin auch prämiensenkend wirkenkönne.Davon, dass ein höherer Schutz der freienAnwaltswahl gegenüber dem in der RechtsschutzversicherungsRichtlinie vorgegebenen beabsichtigt gewesen sei,wie das Berufungsgericht unterstellt, kann demnach keine Rede sein. Seine Rechtsansicht, es liege keineuroparechtlicher Bezug vor, wirdübrigens vom Berufungsgerichtselbst dadurch relativiert, dass es sichausführlich (über viele Seiten lang) mitderRechtsschutzversicherungsRichtlinie und deren Zielen auseinandersetzt.

Dabei der Interpretationdes§ 158k VersVG einer Richtlinienauslegungder Vorrang vor andereninnerstaatlichen Auslegungsregeln einzuräumen ist (vgl Klamert, RichtlinienkonformeAuslegungund unmittelbare Wirkung von EGRichtlinien in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, JBl 2008, 158 [170]), ist es (wie schonin den ParallelVerfahren 7 Ob30/08z, 7Ob70/08g, 7 Ob91/08w, 7 Ob145/08mund 7 Ob151/08v) zweckmäßig undgeboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuropäischenGerichtshofs über das gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (RISJustiz RS0110583).

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