AUSL EGMR Bsw32881/04

Bsw32881/04Outro Tribunal28 de abr. de 2009

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AUSL EGMR Bsw32881/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2009

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache K. H. u.a. gegen die Slowakei, Urteil vom 28.4.2009, Bsw. 32881/04.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Recht von Patienten auf Zugang zu eigenen Krankenakten.

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.500,- an jede der Bf. für immateriellen Schaden, € 8.000,- an alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die vorliegende Beschwerde wurde von acht Frauen erhoben, die der Volksgruppe der Roma angehören. Sie waren in der Universitätsklinik Presov bzw. dem Gesundheitszentrum Krompachy behandelt worden. Nachdem dort ein Kaiserschnitt an ihnen durchgeführt worden war, wurde trotz wiederholter Bemühungen keine von ihnen neuerlich schwanger. Sie vermuteten, dass während der mittels Kaiserschnitt erfolgten Geburt ihrer Kinder eine Sterilisation durchgeführt worden war.

Die Bf. erteilten Anwälten einer Menschenrechtsorganisation die Vollmacht, Einsicht in ihre Krankenakten zu nehmen und Kopien anzufertigen, um die Gründe ihrer Unfruchtbarkeit medizinisch analysieren lassen zu können. Die Versuche der Vertreter der Bf., Zugang zu den Akten zu erlangen, scheiterten jedoch am Widerstand der Krankenhausverwaltungen.

Im Jänner 2003 brachten die Bf. zivilrechtliche Klagen gegen die beiden Krankenhäuser ein, mit denen sie die Herausgabe der Krankenakten an ihre befugten Vertreter sowie die Erlaubnis, Kopien anzufertigen, verlangten.

Die beiden zuständigen Bezirksgerichte Presov bzw. Spisská Nová Ves entschieden, dass die Krankenhäuser den Bf. und ihren Anwälten gestatten müssten, Einsicht in ihre Krankenakten zu nehmen und handschriftliche Exzerpte anzufertigen. Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, diese Einschränkung wäre notwendig zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung der Krankenakten.

Diese Urteile wurden von den Regionalgerichten Presov bzw. Kosice bestätigt.

Jene sechs Bf., die Klage gegen die Universitätsklinik Presov erhoben hatten, brachten im Mai 2004 eine Verfassungsbeschwerde ein. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde am 8.12.2004 als unbegründet ab. Eine Beschwerde der beiden übrigen Bf. wurde am 27.10.2004 zurückgewiesen.

Nach Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung mit 1.1.2005 gelang es sieben der Bf., Kopien ihrer Krankenakten anzufertigen. Die Akte der achten Bf. war verloren gegangen. Die Universitätsklinik Presov teilte ihr jedoch mit, dass tatsächlich eine Sterilisation an ihr vorgenommen worden war.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) durch die Weigerung, sie Kopien ihrer Krankenakten anfertigen zu lassen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Beschwerde betrifft das Recht der Bf. auf effektiven Zugang zu Informationen über ihren Gesundheitszustand und ihre Reproduktionsfähigkeit. Sie bezieht sich daher auf ihr Privat- und Familienleben iSv. Art. 8 EMRK.

Der GH hat das Bestehen einer positiven Verpflichtung des Staates zur Achtung des Privatlebens unter anderem in Fällen angenommen, in denen Bf. Zugang zu Informationen anstrebten, die Gesundheitsrisiken aufgrund von Umweltverschmutzung oder wegen ihrer Teilnahme an Nuklear- bzw. Chemiewaffentests betrafen. Eine solche Verpflichtung wurde auch in einem Fall angenommen, in dem der Bf. Zugang zu Informationen der Sozialbehörden suchte, die seine Kindheit und persönliche Geschichte betrafen.

Die effektive Ausübung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte gebietet es, dass sich diese positiven Verpflichtungen – vor allem in besonderen Fällen, die wie der vorliegende den Zugang zu persönlichen Daten betreffen – auch darauf erstrecken, den betroffenen Personen Kopien ihrer Akten zur Verfügung zu stellen. Es ist Sache des Besitzers der Akten, die Rahmenbedingungen für das Kopieren festzulegen. Die Personen, auf die sich die Akten beziehen, sollten aber nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf Anfertigung einer Kopie besonders begründen zu müssen. Es ist eher Sache der Behörden darzulegen, warum zwingende Gründe dagegen sprechen.

Der GH muss entscheiden, ob die Gründe für die Verweigerung der Kopien zwingend genug waren, um das Recht der Bf. nach Art. 8 EMRK aufzuwiegen, Kopien ihrer Krankenakten anzufertigen.

Es war zwar nicht Sache der Bf., ihre Ansuchen um Anfertigung von Kopien ihrer eigenen Krankenakten zu rechtfertigen. Dennoch betont der GH, dass sie der Meinung waren, durch die Möglichkeit, handschriftliche Exzerpte anzufertigen, würde ihnen kein effektiver Zugang zu den ihre Gesundheit betreffenden Informationen gewährt. Die Bf. hielten den Besitz von Kopien der gesamten Unterlagen für notwendig, damit diese von einem unabhängigen Experten geprüft werden könnten. Außerdem wollten sie sich für den Fall der Vernichtung der Originalakten absichern. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Akt einer der Bf. tatsächlich verschwunden ist.

Die innerstaatlichen Gerichte rechtfertigten die Untersagung des Kopierens mit der Gefahr eines Missbrauchs der Informationen. Diese auch von der belangten Regierung vorgebrachten Argumente sind nicht ausreichend zwingend, um das Recht der Bf. aufzuwiegen, Kopien ihrer Krankenakten zu erhalten.

Insbesondere ist nicht zu erkennen, wie die Bf., denen ohnehin Zugang zu ihren gesamten Krankenakten gewährt wurde, sie selbst betreffende Informationen missbrauchen könnten, indem sie Kopien derselben anfertigen. Einem möglichen Missbrauch durch Dritte hätte auf anderem Wege vorgebeugt werden können.

Die Änderung des slowakischen Rechts mit 1.1.2005, das nunmehr die Anfertigung von Kopien der Krankenakten durch Patienten ausdrücklich vorsieht, entspricht dieser Schlussfolgerung. Diese Reform hat jedoch keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.

Da die positive Verpflichtung, die Achtung des Privat- und Familienlebens der Bf. zu schützen, nicht erfüllt wurde, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:

Die Erlangung der relevanten Beweismittel – in Form von Kopien ihrer Krankenakten – war für die Bf. wichtig für die Einschätzung ihrer Lage hinsichtlich einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatz für Versäumnisse bei ihrer medizinischen Behandlung.

Der Schutz der einer Person durch Art. 6 EMRK gewährten Rechte verlangt nach Ansicht des GH, dass sich die Garantien dieser Bestimmung auch auf eine Situation erstrecken, in der eine Person – wie die Bf. im vorliegenden Fall – über einen zivilrechtlichen Anspruch verfügt, aber der Ansicht ist, dass sie die aus den geltenden rechtlichen Bestimmungen resultierende Beweislage an der effektiven gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs hindert oder diesen gerichtlichen Rechtsschutz ohne angemessene Rechtfertigung erschwert.

Zwar wurden die Bf. durch die Unmöglichkeit, ihre Krankenakten zu kopieren, nicht an der Einbringung einer Klage gehindert. Durch die geltende gesetzliche Beschränkung wurde aber ihre Fähigkeit, ihre Fälle vor Gericht effektiv zu verfolgen, unverhältnismäßig eingeschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bf. die Unterlagen in ihrer Originalform, die handschriftlich nicht reproduzierbar war und die auch dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, als entscheidend für den Ausgang ihrer Verfahren ansahen.

Der GH hat unter Art. 8 EMRK keine ausreichende Rechtfertigung für die Verweigerung der Kopien gefunden. Aus ähnlichen Gründen kann diese auch nicht als vereinbar mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. Daher liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Sikuta).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Der GH erinnert daran, dass Art. 13 EMRK kein Recht auf einen Rechtsbehelf zur Anfechtung eines Gesetzes garantiert. Da sich die Beschwerde aber gegen die damals geltende Gesetzgebung richtet, liegt keine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 3.500,– an jede der Bf. für immateriellen Schaden, € 8.000,– an alle Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Guerra u.a./I v. 9.2.1998, NL 1998, 59; EuGRZ 1999, 188; ÖJZ 1999, 33.

McGinley und Egan/GB v. 9.6.1998, NL 1998, 108; ÖJZ 1999, 355.

M. G./GB v. 24.9.2002, NL 2002, 199; ÖJZ 2004, 65.

Roche/GB v. 19.10.2005 (GK), NL 2005, 242.

I./FIN v. 17.7.2008.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.4.2009, Bsw. 32881/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 109) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/K.H..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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