11Os50/09a•OGH 11Os50/09a
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, im Verfahren wegen Unterbringung des Herbert T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 19. Jänner 2009, GZ 12 Hv 159/08f-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert T***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 15. Oktober 2008 in L***** unter dem Einfluss einer paranoiden Psychose, somit unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, 1./ Varvara B***** durch die Äußerung „Wenn du mit mir nicht zusammenleben willst, dann bringe ich dich um. Dich soll auch kein anderer Mann haben", wobei er die Äußerung dadurch unterstrich, dass er Varvara B***** am Hals packte, sie würgte, unter massiver Gewaltanwendung gegen die Wand des Stiegenhauses stieß und sie mehrfach tätlich angriff, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzen sollte, nämlich zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit ihm zu nötigen versucht;
2. / Sofica S***** durch die Ankündigung, er werde sie genauso umbringen wie Varvara B*****, wenn sie nicht gehe, wobei er die drohende Äußerung dadurch unterstrich, dass er Sofica S***** Stöße versetzte, somit durch Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Bereichs vor der Wohnung der Varvara B***** genötigt,
somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3, 15 StGB zuzurechnen wären und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Gegen dieses Urteil richtet sich - neben der eine bedingte Nachsicht der Anstaltseinweisung gemäß § 45 Abs 1 StGB anstrebenden Berufung - die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die fehlschlägt.
Die Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel. Ohne direkten Konnex zu aktenkundigem Beweismaterial bloß Bedenken an den Erwägungen der Tatrichter darzustellen, ist lediglich im Rahmen der Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren zulässig, nicht aber in einer Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO). Um diese gesetzmäßig auszuführen, muss der Beschwerdeführer die ins Treffen geführten aktenbezogenen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen messen.
Das Vorbringen des Nichtigkeitswerbers beschränkt sich aber ausschließlich darauf, die leugnende Verantwortung des Betroffenen als „glaubwürdig und nachvollziehbar" zu bezeichnen, weswegen das Erstgericht bei „lebensnaher Betrachtung" einen Freispruch hätte fällen müssen. Damit wird es den vorangeführten Prämissen nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.