Bsw71463/01•AUSL EGMR Bsw71463/01
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Silih gegen Slowenien, Urteil vom 9.4.2009, Bsw. 71463/01.
Art. 2 EMRK - Jurisdiktion ratione temporis hinsichtlich prozessualer Pflichten.
Zurückweisung der Einrede der Regierung betreffend die Jurisdiktion des Gerichtshofs (15:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 2 EMRK (15:2 Stimmen).
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK (15:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.540,- für immateriellen Schaden, € 4.039,- für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 21 Jahre alte Sohn der Bf. kam am 3.5.1993 in das Allgemeine Krankenhaus Slovenj Gradec, weil er an Übelkeit und Juckreiz litt. Die diensthabende Ärztin M. E. diagnostizierte eine allergische Reaktion und verordnete die Verabreichung zweier Medikamente. Nach den Injektionen verschlechterte sich der Zustand des Patienten erheblich, was wahrscheinlich auf eine Allergie gegen eines der Medikamente zurückzuführen war. Die Ärzte stellten einen anaphylaktischen Schock fest und brachten ihn in die Intensivstation. Kurz danach fiel er ins Koma. Am 19.5.1993 verstarb der Sohn der Bf. im Klinikzentrum Ljubljana, in das er am 4.5. verlegt worden war.
Bereits am 13.5.1993 erhoben die Bf. Strafanzeige gegen M. E. wegen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Die Staatsanwaltschaft legte die Anzeige im April 1994 zurück, nachdem ein Gutachten des Gerichtsmedizinischen Instituts Ljubljana ein Fehlverhalten der Ärztin verneint hatte.
Am 1.8.1994 beantragten die Bf. als Subsidiarankläger die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verhaltens von M. E. Nachdem der Untersuchungsrichter des Kreisgerichts Maribor dem Antrag stattgegeben hatte, wurde er von einem Senat desselben Gerichts mit der Begründung abgewiesen, es bestehe kein Grund zur Annahme, die Ärztin hätte ihre Berufspflichten verletzt. Im April 1996 gab der Senat jedoch einem Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme der Ermittlungen statt, nachdem sie ein neues Gutachten vorgelegt hatten. Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Antrag der Bf., die Strafverfolgung zu übernehmen, abgelehnt hatte, erhoben sie am 28.2.1997 Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen die Ärztin. Nach der Durchführung weiterer Ermittlungen ergänzten die Bf. im Dezember 1998 und im Mai 2000 die Anklage.
Am 18.10.2000 entschied der Senat des Kreisgerichts Maribor, das Verfahren einzustellen. Nach seiner Ansicht war die Reaktion des Sohnes der Bf. auf die Medikamente die Folge einer Allergie und einer Herzmuskelentzündung, die bereits zuvor bestanden hatte.
Ein gegen die Einstellung erhobenes Rechtsmittel wurde vom Obergericht Maribor abgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde der Bf. wurde zurückgewiesen, da Subsidiarankläger keine Parteistellung vor dem Verfassungsgerichtshof beanspruchen können.
Am 6.7.1995 brachten die Bf. eine zivilrechtliche Klage gegen das Krankenhaus und die Ärztin M. E. ein, mit der sie Schmerzensgeld für den Tod ihres Sohnes begehrten. Im Oktober 1997 wurde das Verfahren vom Bezirksgericht Slovenj Gradec bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Im Zuge des Verfahrens stellten die Bf. zahlreiche Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens und auf Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht. Außerdem lehnten sie mehrmals Richter wegen Befangenheit ab, was zweimal zur Abberufung der zuständigen Richterin führte. Im Dezember 2001 wurde das Verfahren an das Bezirksgericht Maribor delegiert. Weitere Anträge auf eine neuerliche Delegation blieben erfolglos.
Am 25.8.2006 wies das Bezirksgericht Maribor die Klage der Bf. ab und verurteilte sie zur Zahlung der Verfahrenskosten der Beklagten. Nach Ansicht des Gerichts war die Reaktion ihres Sohnes auf die Medikamente für die behandelnde Ärztin nicht vorhersehbar. Außerdem hätte das Krankenhauspersonal nach den Regeln der Kunst gehandelt.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde am 15.1.2008 vom Obergericht Maribor abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Bf. am 10.7.2008 ab.
Im September 1998 brachten die Bf. eine Verfassungsbeschwerde ein. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Zahlreiche Petitionen der Bf. an den Ombudsmann führten dazu, dass dieser in seinen Berichten mehrmals Missstände in dem Zivilprozess feststellte. So kritisierte er die lange Aussetzung des Verfahrens und das Verhalten einer der Richterinnen, an deren Unbefangenheit Zweifel bestanden hatten.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das von ihnen angestrengte Straf- und Zivilverfahren hätte eine rasche und effektive Feststellung der Verantwortlichkeit für den Tod ihres Sohnes nicht ermöglicht.
1. Zur Jurisdiktion des GH ratione temporis:
Die Regierung bestreitet die Jurisdiktion des GH ratione temporis. Sie wendet ein, der Tod des Sohnes des Bf. habe sich vor der Ratifikation der EMRK durch Slowenien am 28.6.1994 ereignet. Der GH könne daher auch nicht aus diesem Ereignis resultierende prozessuale Verpflichtungen prüfen.
a) Allgemeine Grundsätze:
Die Konvention bindet die Vertragsparteien nicht in Hinblick auf Handlungen oder Tatsachen, die sich vor ihrem Inkrafttreten für diese Partei ereigneten oder auf Situationen, die vor diesem Datum endeten. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes, der auf einer in Art. 28 WVK verankerten allgemeinen Regel des Völkerrechts beruht, hat der GH in der Vergangenheit bis zu einem gewissen Grad Tatsachen berücksichtigt, die sich vor dem kritischen Datum ereignet hatten, weil sie in kausalem Zusammenhang mit späteren Tatsachen standen, die den Anlass für die Beschwerde bildeten.
Die zeitliche Begrenzung der Jurisdiktion des GH wurde am ausführlichsten im Fall Blecic/HR behandelt. Wie der GH feststellte, ist es „unentbehrlich, in jedem einzelnen Fall den exakten Zeitpunkt des behaupteten Eingriffs festzustellen." Wenn ein Eingriff außerhalb der Jurisdiktion lag, so könne auch das spätere Fehlen von Rechtsbehelfen zu seiner Beseitigung nicht die Zuständigkeit des GH begründen.
Die in diesem Urteil erarbeiteten Kriterien sind allgemeiner Natur, weshalb der besondere Charakter bestimmter Rechte – wie jener der in Art. 2 und Art. 3 EMRK verankerten – bei ihrer Anwendung berücksichtigt werden muss.
b) Die Jurisdiktion des GH ratione materiae hinsichtlich prozessualer Beschwerden unter Art. 2 EMRK:
Der GH hat eine Reihe von Fällen behandelt, in denen die den substantiellen Aspekt des Art. 2 oder Art. 3 EMRK betreffenden Tatsachen außerhalb seiner zeitlichen Zuständigkeit lagen, während die den prozessualen Aspekt betreffenden Fakten, also das folgende Verfahren, zumindest teilweise in diese Zeitspanne fielen.
• Zur bisherigen Rechtsprechung:
In Moldovan u.a./RO und Rostas u.a./RO verneinte er seine Jurisdiktion ratione temporis zur Behandlung der prozessualen Verpflichtungen aus Art. 2 EMRK, weil sich diese aus Tötungen ableiteten, die vor der Ratifikation der EMRK durch Rumänien erfolgt waren. In seiner Art. 3 EMRK betreffenden Entscheidung Balasoiu/RO kam der GH zu einer anderen Schlussfolgerung. Unter Umständen, die jenen des Falles Moldovan u.a./RO vergleichbar waren, bejahte er seine Jurisdiktion ratione temporis zur Prüfung des prozessualen Aspekts, obwohl er die Beschwerde unter ihrem substantiellen Aspekt zurückgewiesen hatte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Verfahren gegen die Verantwortlichen nach dem kritischen Datum fortgesetzt worden war. In Kholodov und Kholodova/RUS verneinte der GH seine zeitliche Zuständigkeit, weil das Bestehen einer prozessualen Verpflichtung nicht festgestellt werden konnte, da ihm eine Prüfung des substantiellen Aspekts der Beschwerde verwehrt war.
Angesichts der unterschiedlichen Ansätze, die verschiedene Kammern des GH in den genannten Fällen angewendet haben, muss die Große Kammer entscheiden, ob die prozessualen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK entweder von der substantiellen Handlung abgelöst werden und in Bezug auf Todesfälle eine Rolle spielen können, die sich vor dem kritischen Datum ereigneten, oder ob sie vielmehr so untrennbar mit der substantiellen Verpflichtung verbunden sind, dass sie nur in Hinblick auf Todesfälle aufgeworfen werden können, die nach diesem Datum eintreten.
• „Abtrennbarkeit" der prozessualen Pflichten:
Die vom GH aus Art. 2 EMRK abgeleitete Pflicht zur Durchführung einer effektiven Untersuchung wurde bislang nicht als abhängig von einer Feststellung der Verantwortlichkeit des Staates für den Todesfall angesehen.
Als maßgeblich erachtet der GH die Tatsache, dass er die Frage der prozessualen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK bislang durchwegs getrennt von jener nach der Befolgung der substantiellen Verpflichtung geprüft und, wo angemessen, eine separate Verletzung von Art. 2 EMRK in dieser Hinsicht festgestellt hat. In manchen Fällen war die Erfüllung der prozessualen Verpflichtungen sogar Gegenstand separater Entscheidungen über die Zulässigkeit. Bei einigen Gelegenheiten wurde auch nur eine Verletzung der prozessualen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK behauptet, ohne auch den substantiellen Aspekt des Rechts auf Leben geltend zu machen.
Die prozessuale Verpflichtung, eine effektive Untersuchung durchzuführen, hat sich somit zu einer separaten und autonomen Pflicht entwickelt. Obwohl sie von den die substantiellen Aspekte des Art. 2 EMRK betreffenden Tatsachen ausgelöst wird, kann sie zur Feststellung eines getrennten und unabhängigen „Eingriffs" im Sinne des Blecic-Urteils führen. Insofern kann sie als abtrennbare Verpflichtung angesehen werden, die den Staat selbst dann treffen kann, wenn der Todesfall vor dem kritischen Datum eintrat.
Angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit kann die zeitliche Zuständigkeit des GH hinsichtlich der Einhaltung der prozessualen Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK nach Todesfällen, die sich vor dem kritischen Datum ereigneten, nicht unbegrenzt sein. Zunächst ist klar, dass bei Todesfällen, die vor dem kritischen Datum eintreten, nur jene prozessualen Handlungen und Unterlassungen in seine Jurisdiktion fallen, die sich nach diesem Datum ereignen. Zweitens muss ein Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der Konvention für den belangten Staat bestehen, damit die prozessualen Verpflichtungen schlagend werden können. Ein beträchtlicher Teil der erforderlichen Verfahrensschritte muss daher nach dem kritischen Datum durchgeführt worden oder durchzuführen gewesen sein. Der GH schließt jedoch nicht aus, dass der Zusammenhang unter gewissen Umständen auch auf der Notwendigkeit beruhen kann, den wirksamen Schutz der Garantien der Konvention sicherzustellen.
c) Anwendung im vorliegenden Fall:
Der Tod des Sohnes der Bf. ereignete sich nur etwas mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten der Konvention für Slowenien. Mit Ausnahme der Vorerhebungen wurden sämtliche Straf- und Zivilverfahren hingegen nach diesem Datum eingeleitet. Die Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen auf diese Verfahren, die nach Inkrafttreten der Konvention durchgeführt wurden, um die Umstände des Todesfalls und die Verantwortung für diesen zu klären.
Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass die behauptete Verletzung des prozessualen Aspekts von Art. 2 EMRK in seine Jurisdiktion ratione temporis fällt und er daher für die Prüfung dieses Teils der Beschwerde zuständig ist. Die Verfahrenseinrede der Regierung betreffend die Jurisdiktion des GH ist daher zurückzuweisen (15:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Bratza und Türmen; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Lorenzen und Zupancic sowie des Richters Zagrebelsky, gefolgt von den Richtern Rozakis, Cabral Barreto und Sajó).
a) Relevante Grundsätze:
Art. 2 EMRK verpflichtet die Staaten zur Einrichtung eines effektiven unabhängigen gerichtlichen Systems, damit die Todesursachen von Patienten in ärztlicher Betreuung festgestellt und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können.
Wenn das Recht auf Leben oder persönliche Integrität nicht absichtlich verletzt wird, verlangt Art. 2 EMRK nicht unbedingt in jedem Fall einen strafrechtlichen Rechtsbehelf. Im Bereich ärztlicher Fahrlässigkeit kann die prozessuale Verpflichtung auch erfüllt sein, wenn den Opfern ein zivilrechtliches Verfahren zur Verfügung steht, in dem die Verantwortlichkeit der Ärzte geklärt und angemessene Entschädigung zugesprochen werden kann.
Der vom innerstaatlichen Recht gewährte Schutz muss dabei in der Praxis effektiv funktionieren, was eine rasche Untersuchung des Falles ohne unnötige Verzögerungen erfordert.
b) Anwendung im vorliegenden Fall:
Es ist unbestritten, dass der Tod des Sohnes der Bf. möglicherweise im Zusammenhang mit seiner Behandlung stand. Der Staat war daher verpflichtet sicherzustellen, dass die in Bezug auf den Todesfall eingeleiteten Verfahren den Standards der prozessualen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK entsprachen.
Die Bf. strengten ein Strafverfahren und ein Zivilverfahren an, um die Umstände des Todes ihres Sohnes zu klären.
Da der Staatsanwalt die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Ärztin verweigerte, wurde dieses von den Bf. als Subsidiarankläger betrieben. Das Verfahren wurde nach mehrmaliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens schließlich am 18.10.2000 eingestellt. Es ist nicht Sache des GH zu entscheiden, ob der Staatsanwalt ex officio ein Strafverfahren einleiten oder welche Schritte er setzen hätte sollen, da Art. 2 EMRK den Staat nicht unbedingt verpflichtet, in solchen Fällen ein Strafverfahren vorzusehen. Der GH beschränkt sich daher darauf festzustellen, dass das Strafverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat und weder das Verhalten der Bf. noch die Komplexität des Falles eine solche Dauer erklären können.
Das von den Bf. im Juli 1995 angestrengte Zivilverfahren ist noch immer vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig. Das Verfahren wurde für drei Jahre und sieben Monate ausgesetzt, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Tatsächlich war es aber schon zwei Jahre vorher zum Stillstand gekommen.
In einem Strafverfahren erlangte Beweise können für den Ausgang eines Zivilprozesses relevant sein. Die Unterbrechung des Verfahrens war daher als solche nicht unbillig. Sie entband die Gerichte aber nicht von ihrer Verpflichtung, den Fall rasch zu behandeln. Das Zivilgericht hätte daher die Vorteile der Unterbrechung mit dem Erfordernis der raschen Verfahrensführung abwägen müssen.
Als das Zivilgericht das Verfahren fortsetzte, standen ihm die im Strafverfahren erlangten Gutachten zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Verfahrensdauer daher nicht länger mit der Komplexität des Falles erklärt werden. Dennoch dauerte es weitere fünf Jahre und acht Monate, bis das Zivilgericht über die Klage der Bf. entschied.
Während dieser Zeit beantragten die Bf. wiederholt die Abberufung der Richter bzw. eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht. Viele dieser Schritte verursachten unnötige Verzögerungen und hatten keine Aussicht, die Situation der Bf. zu verbessern. Einige ihrer Anträge erwiesen sich jedoch als erfolgreich. Zwar verzögerten die Anträge der Bf. das Verfahren zu einem gewissen Grad; viele der Verzögerungen waren dennoch unter den Umständen des Falles nicht verhältnismäßig. So kam es immer wieder zu monatelangen Phasen, in denen die Gerichte völlig untätig waren.
Bei der Beurteilung des Falls können auch die Feststellungen des Ombudsmanns nicht außer Acht gelassen werden. Die in seinen Berichten wiedergegebene Situation konnte durchaus zum Misstrauen der Bf. beigetragen und sie zu einigen ihrer Ablehnungsanträge motiviert haben. Schließlich erachtet es der GH als unbefriedigend, dass zumindest sechs verschiedene Richter an dem Verfahren erster Instanz beteiligt waren. Ein regelmäßiger Richterwechsel beeinträchtigt zweifellos die effektive Verfahrensführung.
Angesichts dieser Feststellungen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass es die innerstaatlichen Behörden verabsäumten, die aus dem Tod ihres Sohnes resultierenden Ansprüche der Bf. mit der von Art. 2 EMRK verlangten Sorgfalt zu behandeln. Daher ist eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt festzustellen (15:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Bratza und Türmen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK:
Der GH erachtet eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK nicht für notwendig (15:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Bratza und Türmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 7.540,– für immateriellen Schaden, € 4.039,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Türmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Moldovan u.a./RO und Rostas u.a./RO v. 13.3.2001 (ZE).
Calvelli und Ciglio/I v. 17.1.2002 (GK), NL 2002, 12; ÖJZ 2003, 307.
Balasoiu/RO v. 2.9.2003 (ZE).
Vo/F v. 8.7.2004 (GK), NL 2004, 180; EuGRZ 2005, 568.
Voroshilov/RUS v. 8.12.2005 (ZE).
Blecic/HR v. 8.3.2006 (GK), NL 2006, 75.
Kholodov und Kholodova/RUS v. 14.9.2006 (ZE).
Anm.: Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 28.6.2007 einstimmig eine Verletzung des prozessualen Aspekts von Art. 2 EMRK festgestellt und eine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 13 EMRK nicht für notwendig erachtet.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.4.2009, Bsw. 71463/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 100) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Silih.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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