4Ob4/09f•OGH 4Ob4/09f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Reinhard A*****, Fahrschulinhaber, , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. Toni M, Fahrschulinhaber, *****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 17. November 2008, GZ 2 R 110/08x-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Beklagte für den Standort seiner „Außenkurse" im Ergebnis überhaupt nicht werben dürfe, trifft nicht zu. Denn wenn ihm die Abhaltung solcher Kurse erlaubt ist, kann ihm nicht verwehrt werden, das Publikum darauf aufmerksam zu machen (4 Ob 249/99t).
Dabei darf der Beklagte jedoch aus den Gründen, die ihm das Oberlandesgericht Linz bereits in anderen Verfahren dargelegt hat, nicht den unrichtigen Eindruck erwecken, dass er am Ort des Außenkurses einen weiteren (ständigen) Fahrschulstandort betreibe. Der Senat hat durch Zurückweisung außerordentlicher Rechtsmittel zu erkennen gegeben, dass das Oberlandesgericht mit diesen Entscheidungen seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat (4 Ob 123/06a, 4 Ob 108/07x). Ob die Angaben des Beklagten geeignet waren, einen Durchschnittsverbraucher in relevanter Weise in die Irre zu führen, hing von den Umständen des Einzelfalls ab; eine gravierende Fehlbeurteilung lag nicht vor.
Im hier zu beurteilenden Fall erweckte der Beklagte nach der zweitinstanzlichen Entscheidung im Sicherungsverfahren dadurch einen irreführenden Eindruck, dass er den Außenkursstandort wie eine Fahrschule präsentierte und nur in unauffälliger Weise die Bezeichnung „Außenkurs" hinzufügte. Auch diese Auffassung hat der Senat durch Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels gebilligt (4 Ob 186/07t). Nach Ergehen der einstweiligen Verfügung änderte der Beklagte diese Gestaltung zwar dahin ab, dass nun in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt ist, dass er im Lokal keine Fahrschule betreibt, sondern nur einen Außenkurs abhält. Da der Kläger jedoch keinen vollstreckbaren Vergleich in diesem Sinn angeboten, sondern ganz im Gegenteil einen bedingten Vergleich widerrufen hat, ist die durch den früheren Verstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Schon dieser Umstand deckt die Entscheidung des Berufungsgerichts; auf dessen weitergehende Erwägungen kommt es daher nicht an. Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass der Begriff „Außenkurs" nach einer vom Beklagten vorgelegten Studie nur geringe Bekanntheit aufweist. Wird dieser Begriff jedoch deutlich auf einem Fahrschullokal angebracht (hier: „Außenkurs der Fahrschule [des Beklagten]"), erschließt sich seine Bedeutung auch ohne komplizierte Denkvorgänge.
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