13Os15/09v•OGH 13Os15/09v
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexandr H***** wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 „erster und fünfter" Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 3. Dezember 2008, GZ 20 Hv 94/08z-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Alexandr H***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 „erster und fünfter Fall" StGB (A) schuldig erkannt. Danach hat er gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern im Jänner 2008 in Tschechien die tschechische Staatsangehörige Eva O*****, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hatte, mit dem Vorsatz, dass sie in Österreich, sohin einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben und unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, indem sie vorgaben, dass sie in Österreich als gut bezahlte Tänzerin arbeiten könne und sie am 17. Jänner 2008 in einem PKW von Ostrova nach Österreich verbrachten, wo sie in zwei Bordelle als Prostituierte eingegliedert wurde.
Insoweit die inhaltlich allein gegen diesen Schuldspruch gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag andere Schuldsprüche erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). Auch im Übrigen ist die aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Der Einwand (Z 5a) ungenügender Auseinandersetzung mit (vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilten; US 27 ff) Angaben der (gesondert verfolgten) Diana K***** erweckt keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Mit der Behauptung (Z 9 lit a), der Angeklagte habe Eva O***** „weder getäuscht noch in die Irre geführt", und der Reklamation, es würden Feststellungen zum Wissen des Angeklagten über „den Irrtum der Eva O*****" und zu dessen Vorsatz fehlen, missachtet die Rüge den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach der Beschwerdeführer Eva O***** darüber, dass sie in Österreich der Prostitution nachgehen werde, absichtlich getäuscht und dadurch verleitet hat, sich in das Bundesgebiet zu begeben und sie unter Ausnützung ihres Irrtums darüber nach Österreich beförderte; US 14 f, 19) gelegenen Bezugspunkt einer Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0099810). Im Zusammenhang mit Ausführungen zu „den Tatbestandsmerkmalen der 'Zuführung' und 'Anwerbens'" erklärt die Rüge nicht methodengerecht, inwiefern solche Tatmodalitäten für die Subsumtion unter § 217 Abs 2 StGB entscheidend sein sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen war als unzulässig bereits vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (§ 283 Abs 1 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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