15Os15/09h•OGH 15Os15/09h
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sergei T***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 24. November 2008, GZ 61 Hv 122/08g-31, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sergei T***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. September 2008 in Salzburg eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Multimedia Receiver der Marke Audio Vox VME 9312Ts im Wert von 549 Euro Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er gegenüber dem Kaufhausdetektiv Wolfgang K***** behauptete, er habe ein Messer, und so tat, als wolle er dieses aus der rückwärtigen Hosentasche ziehen, und dann Wolfgang K***** wegstieß, Gewalt gegen eine Person angewendet und sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht hat, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die zum Teil widersprüchlichen Angaben des Zeugen K***** nicht „unreflektiert" übernommen, sondern sich mit den Widersprüchen ausführlich auseinandergesetzt (US 9), ebenso mit Diskrepanzen zwischen den Angaben der Zeugen K***** und G***** (US 7 f und US 10 f). Wegen des Gebots der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren die Tatrichter aber nicht verhalten, sämtliche Passagen der Aussage des Zeugen K***** einer Erörterung zu unterziehen und darzulegen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (vgl Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 43 mwN). Daher wird durch den Vorwurf der mangelnden Erörterung jedes einzelnen Details der Aussage dieses Zeugen dazu, wie er auf den Angeklagten aufmerksam wurde (vgl US 9), warum er ungeachtet eigenständiger Wahrnehmungen zunächst nicht anzugeben vermochte, was gestohlen worden sei, oder weshalb er bei der ersten Vernehmung nicht erwähnt habe, die zum Diebsgut gehörende leere Schachtel kurz nach der Tat aufgefunden zu haben, ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht aufgezeigt.
Die unterschiedlichen Angaben der Zeugen über die Beschaffenheit des Plastiksacks, nämlich, ob es sich um einen durchsichtigen oder undurchsichtigen bzw farblosen oder rötlichen Sack gehandelt habe, wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (US 7). Ebenso wenig vermag die Mängelrüge mit dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen I***** in Ansehung der auf die Angaben des Zeugen K***** gestützten und zusammengefasst wiedergegebenen Konstatierung, der vor dem Geschäft zur Rede gestellte Angeklagte habe den im Plastiksack verpackten Multimedia Receiver wieder in der Hand gehalten (US 4 f), eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung aufzuzeigen. Die Aussage des Zeugen I*****, den Plastiksack nicht gesehen zu haben, wurde von den Tatrichtern einerseits erörtert (US 8), und es musste selbst der Beschwerdeführer einräumen, dass der Zeuge den konstatierten Umstand in der Hauptverhandlung nicht ausschließen konnte (ON 30/S 39 unten). Entgegen der Beschwerdethese hat der Zeuge seine Angabe nicht auf das Mobiltelefon des Angeklagten bezogen, wurde er doch in der Hauptverhandlung konkret gefragt, ob er ausschließen könne, dass der Angeklagte in der Hand einen Sack mit einem darin befindlichen, etwa 18 x 18 cm großen Gegenstand gehalten habe (ON 30/S 39 unten). Der Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen K***** und jenen des Zeugen G***** über die örtliche Position des Erstgenannten zum Zeitpunkt der Wegnahme der Ware wurde vom Erstgericht entsprechend erörtert (US 7). Im Übrigen gaben die als verlässlich befundenen Zeugen an, der Angeklagte habe das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen verlassen (US 7), weshalb dem bezeichneten Umstand keine Bedeutung zukommt.
Das Vorbringen der Mängelrüge, wer „den M*****" kenne, wisse, dass man von der Küchengeräteabteilung weder einen direkten Blick auf die Kleingeräteabteilung habe, noch eine Person lückenlos dabei beobachten könne, wie diese zum Verlassen des Geschäfts über die Kasse zur Rolltreppe gehe, nimmt prozessordnungswidrig nicht auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse Bezug. Soweit als Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) reklamiert wird, der Angeklagte sei wegen seines Irrtums über seine Bekleidung zum Tatzeitpunkt als unglaubwürdig angesehen worden, orientiert sich die Mängelrüge wiederum nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, sondern übergeht, dass die Tatrichter die Version des Angeklagten wegen der für glaubwürdig angesehenen Angaben der Zeugen K*****, G***** und I***** als widerlegt erachteten (US 6 ff). Daran anknüpfend wird ebenso wenig ein Begründungsmangel zur konstatierten Wegnahme fremden Eigentums aufgezeigt. Der Zeuge G***** vermochte zwar sinngemäß nur von einem Plastiksack zu berichten, den der Angeklagte mit seinem T-Shirt verborgen hatte, doch durfte das Erstgericht den Schluss, es habe sich dabei um einen Multimedia Receiver des M***** gehandelt, in der gebotenen kritischen Gesamtschau und mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens in Einklang stehend aus der Aussage des Zeugen K***** ableiten. Denn dieser gab an, den Angeklagten beim Wechseln der Abteilung mit dem noch verpackten Multimedia Receiver, sodann beim Auspacken und beim Einstecken beobachtet und darüber hinaus danach die leere Verpackung des Multimedia Receivers in der Kleingeräteabteilung aufgefunden zu haben (vgl US 9). Die gegen den Zeugen K***** gerichtete Beschwerdekritik bekämpft lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).
Indem der Beschwerdeführer einzelne vom Erstgericht erörterte Angaben der Zeugen G***** und I***** (US 7 f) isoliert herausgreift, das Übergehen von Beweisergebnissen behauptet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts als Scheinbegründung bezeichnet und auf den „Nichtigkeitsgrund des § 270 Abs 2 Z 5 StPO" verweist, vermag er eine Urteilsnichtigkeit nicht darzutun.
Auch unter dem - ohne weiteres Vorbringen „hilfsweise" geltend gemachten - Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.
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