OGH 15Os9/09a

15Os9/09aTribunal Superior18 de mar. de 2009

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OGH 15Os9/09a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Eugen S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 1. August 2008, GZ 10 Hv 5/08g44, sowie über die Beschwerden dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche auch anderer Angeklagter enthält, wurde Eugen S***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 StGB (1.) und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er

1. von April 2004 bis 31. November 2005 in Ried im Innkreis und andernorts als defactoGeschäftsführer grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der P***** L***** GmbH dadurch herbeigeführt, dass er bedeutende Bestandteile des Vermögens verschleudert oder verschenkt hat, indem er ohne entsprechende Kapitalausstattung oder Reserven dieses Unternehmens zum Teil bewusst, zum Teil durch mangelhafte Kalkulation der Bauvorhaben Häuser und Sonderausstattungen zum Teil weit unter ihrem Herstellungs- oder Verkehrswert, also mit Verlust für das Unternehmen angeboten und veräußert hat und dadurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall ihrer Gläubiger bewirkt;

2. von Ende März bis 18. Mai 2006 in Linz und Ried im Innkreis mit dem Vorsatz, die P***** L***** GmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Gerhard und Hilda G***** dazu verleitet, insgesamt 81.107,50 Euro als Anzahlung für ein Haus auf ein Konto („kleines Treuhandkonto") zu überweisen, indem er bei der Vertragsanbahnung wahrheitswidrig angab, bei der P***** L***** GmbH handle es sich um ein finanziell potentes Unternehmen, indem er außergewöhnliche Zugeständnisse bei der Bauführung ohne Berechnung (zB Carport, Garagentor, Fußbodenheizung etc) gewährte sowie indem er wahrheitswidrig behauptete, dass es sich bei dem angegebenen Konto um ein sogenanntes „kleines Treuhandkonto handle, wo nichts passieren könne" und binnen Kürze nach Vertragsunterfertigung mit dem Bau begonnen werde, wodurch Gerhard und Hilda G***** um den genannten Betrag an ihrem Vermögen geschädigt worden sind.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, die ihr Ziel verfehlt.

Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Beschwerde die Konstatierung des Erstgerichts, Hauptursache für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sei es gewesen, dass der Angeklagte S***** zum Teil bewusst (um am Markt Fuß zu fassen), zum Teil durch mangelhafte Kalkulation der Bauvorhaben Häuser und Sonderausstattungen zum Teil weit unter deren Herstellungs- und Verkehrswert anbot und veräußerte (US 10). Mit dieser Argumentation, die sich auf die Variante des bewussten Anbietens und Veräußerns beschränkt, übergeht sie aber, dass dem Angeklagten als Tathandlung auch das Verschleudern aufgrund mangelhafter Kalkulationen zur Last gelegt wird (von den Tatrichtern auf das Buchsachverständigengutachten ON 14 und die Aussagen des Zeugen M***** und des Mitangeklagten DI E***** gegründet; US 15). Die Rüge spricht daher keine entscheidende Tatsache an. Soweit die Beschwerde die Feststellung schlicht als unrichtig kritisiert, trachtet sie bloß für den Angeklagten günstigere Konstatierungen an die Stelle jener des Erstgerichts zu setzen, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können (RISJustiz RS0098400).

Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht lasse unbegründet, weshalb es für den Angeklagten objektiv und subjektiv vorhersehbar war, dass seine Verhaltensweise zur Zahlungsunfähigkeit bzw zur Schmälerung oder Vereitlung der Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern führen könne (US 10). Die Tatrichter gründeten die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs nämlich logisch und empirisch einwandfrei auf das Buchsachverständigengutachten, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das objektive Tatgeschehen (US 15). Die von der Beschwerde hiezu angestrengten Erwägungen kritisieren wiederum nur die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, eine Verringerung des Schuldnervermögens sei tatsächlich überhaupt nicht mehr möglich gewesen, weil die P***** L***** GmbH schon bei Gründung faktisch vermögenslos gewesen sei. Dabei unterlässt sie es aber argumentativ aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb die Veräußerung von Häusern und Sonderausstattungen zum Teil weit unter ihrem Herstellungswert nicht zu einer Verringerung des Vermögens der Gesellschaft und in weiterer Folge zu einem Befriedigungsausfall ihrer Gläubiger führen können soll. Solcherart verfehlt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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