Bsw26935/05 (Bsw13353/05)•AUSL EGMR Bsw26935/05 (Bsw13353/05)
Bsw26935/05 (Bsw13353/05)Outro Tribunal5 de mar. de 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Hachette Filipacchi Presse Automobile und Dupuy gegen Frankreich und Société de Conception de Presse et d'Edition und Ponson gegen Frankreich, Urteile vom 5.3.2009, Bsw. 26935/05 und Bsw. 13353/05.
Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK - Verbot von Tabakwerbung kein Verstoß gegen Art. 10 EMRK.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Zeitschrift Action Auto Moto veröffentlichte im März 2002 ein Foto, das den Formel 1-Piloten Michael Schumacher nach seinem Sieg beim Australien-Grand Prix auf dem Podest zeigte. Das Logo des Team-Sponsors, der Tabakmarke M., war dabei am Ärmel von Schumachers Rennanzug zu sehen, das Logo der Tabakmarke W. auf dem Ärmel eines anderen Piloten am Rand des Bildes.
In einer Ausgabe der Zeitschrift Entrevue vom Juni 2002 wurden in einem Artikel über die Bezahlung von Spitzensportlern Fotos veröffentlicht, auf denen Michael Schumacher mit den Farben der Tabakmarke M. zu sehen war.
Aufgrund dieser Veröffentlichungen wurden die Bf. als Herausgeber bzw. Produktionsleiter der beiden Zeitschriften (Anm.: Diese sind die SNC Hachette Filipacchi und Herr Dupuy für Action Auto Moto bzw. die Société de Conception de Presse et d'Edition und Herr Ponson für Entrevue.) wegen des Vorwurfs, entgegen dem Gesetz über die öffentliche Gesundheit vom 10.1.1991 – im Fall der Zeitschrift Action Auto Moto indirekt, im Fall der Entrevue widerrechtlich – Werbung für Tabak gemacht zu haben, vom Tribunal de Grande Instance Paris zu einer Geldstrafe von € 20.000,– bzw. € 30.000,– verurteilt und ihnen Entschädigungszahlungen an das Comité national contre le tabagisme auferlegt.
Das Appellationsgericht bestätigte die Urteile der ersten Instanz. Der Cour de cassation, vor dem die Bf. insbesondere Verletzungen von Art. 10 und Art. 14 EMRK geltend machten, lehnte eine Behandlung der Beschwerden in beiden Fällen ab.
Die nationalen Gerichte stützen ihre Entscheidungen unter anderem darauf, dass Regelungen betreffend Werbung für Tabakwaren notwendig seien, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Dies würde auch Einschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigen. Sie verwiesen auf die Möglichkeit, ein Foto durch Verzerren der Zigarettenmarke so zu modifizieren, dass dieses nur minimal verändert würde. Damit sei die Verbreitung möglichst vollständiger Informationen gewährleistet. Die Anwendung dieser Technik würde zudem keine Verletzung des Rechts des Fotografen auf Achtung seines Werks begründen.
Das Magazin Action Auto Moto betreffend wurde zudem auf die Gefahr insbesondere für Jugendliche hingewiesen, da die Darstellung von Tabakwaren in Zusammenhang mit Spitzensport gerade auf diese eine besondere Anziehungskraft haben könne. Was die unterschiedliche Behandlung von Presse und Fernsehen betreffe, (Anm.: Fernsehübertragungen von Motorsportveranstaltungen, die in einem Land stattfinden, in dem Tabakwerbung erlaubt ist, unterliegen nach Art. L. 3511-5 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit nicht den Beschränkungen für Tabakwerbung.) liege keine Diskriminierung iSv. Art. 14 EMRK vor, da für die technischen Medien nicht die Möglichkeit bestehe, Logos und Ähnliches zu kaschieren. Die Aufmerksamkeit des Zusehers sei bei in Echtzeit ablaufenden Bildern ohnehin auf den Ablauf der Geschehnisse und nicht auf Werbematerial gerichtet.
Rechtsausführungen:
Die Bf. machen eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) geltend.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Bf. erachten sich durch ihre Verurteilung wegen indirekter bzw. illegaler Werbung für Tabakwaren in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung meint, Aussagen, die ausschließlich Werbezwecken dienen, sollten nicht unter Art. 10 EMRK subsumiert, sondern anstatt aus menschenrechtlicher Sicht unter dem Aspekt der Gewerbefreiheit betrachtet werden.
Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass Art. 10 EMRK die Meinungsfreiheit für jedermann garantiert und keine Unterscheidung danach trifft, ob damit eine Gewinnabsicht verbunden ist oder nicht. Diese Norm schützt nicht nur bestimmte – etwa politische – Auskünfte, Ideen oder Verbreitungsformen, sondern umfasst auch künstlerische Ausdrucksformen, kommerzielle Informationen oder über Kabel verbreitete Werbung und Musik und gilt ebenso für die Publikation von Fotos.
Auch wenn auf den umstrittenen Fotos Werbelogos zu sehen waren, so lieferten sie dennoch in erster Linie Informationen über das Einkommen von Sportlern bzw. über einen aktuellen Sieg Michael Schumachers. Deshalb ist Art. 10 EMRK im konkreten Fall anwendbar.
Da dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, ist er für zulässig zu erklären (einstimmig).
Die Verurteilungen der Bf. stellten einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff in deren Recht auf freie Meinungsäußerung dar, der ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der öffentlichen Gesundheit, verfolgte. Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Die vorliegenden Fälle betrafen Artikel mit informativem Charakter, einerseits über das Einkommen von Sportlern, andererseits über ein aktuelles Ereignis. Der GH hat im Zusammenhang mit Beschränkungen der Pressefreiheit schon mehrmals festgestellt, dass der Öffentlichkeit als eine Folge der Aufgabe von Journalisten, im öffentlichen Interesse liegende Informationen und Ideen zu verbreiten, ein Recht auf Empfang von Informationen zukommt. Die umstrittenen Veröffentlichungen waren somit nicht rein kommerzieller Natur. Der staatliche Ermessensspielraum ist deshalb beschränkt. Dies macht eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.
Die Bf. waren wegen der Publikation von Fotos, auf denen die Logos von Zigarettenmarken zu sehen waren, verurteilt worden. Die Eingriffe verfolgten das auch dem Gesetz vom 10.1.1991 zugrunde liegende Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Der GH ist wie die Regierung der Ansicht, dass Werbebeschränkungen für Tabakwaren ein essentieller Bestandteil einer weltweiten Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums sind. Wichtige Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit – Frankreich und die EU haben hier bereits gesetzliche Regelungen erlassen – können gegenüber wirtschaftlichen Geboten und sogar bestimmten fundamentalen Rechten, wie etwa jenem auf freie Meinungsäußerung, überwiegen.
Tatsächlich besteht ein europaweiter Konsens für eine strenge Regelung von Tabakwerbung. Wie auch der Generalanwalt in seinen Schlussfolgerungen in den Fällen C-376/98 und C-74/99 feststellte, hatte der europäische Gesetzgeber gute Gründe dafür, anzunehmen, ein weitreichendes Verbot der Absatzförderung für Tabakwaren würde zu einer signifikanten Reduktion des Tabakkonsums führen. Sogar weltweit ist bereits eine generelle Tendenz zu derartigen Regelungen zu erkennen.
Die nationalen Gerichte haben sich detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, wie die jeweiligen Fotografien auf die Leserschaft wirken und in welcher Weise diese, gerade durch die Verknüpfung mit dem Bereich des Sports, insbesondere die Jugend zum Tabakkonsum verleiten können. Der GH hat nicht zu beurteilen, in welchem Umfang das Werbeverbot tatsächlich Auswirkungen auf den Tabakkonsum hat. Dass die umstrittenen Publikationen als geeignet angesehen werden, gerade auch Jugendliche zum Tabakkonsum zu verleiten, erscheint ihm aber ein aussagekräftiges und hinreichendes Motiv zu sein, um den Eingriff zu rechtfertigen.
Der GH teilt die Ansicht der Bf. nicht, wonach die Berichterstattung über die Ereignisse ohne die Abbildung der Marken nicht korrekt oder unvollständig wäre. Man kann sich zwar im Fall der Fotografie im Magazin Action Auto Moto die Frage stellen, ob es der Gesundheitsschutz rechtfertigt, Fotos, die Fakten wiedergeben, zu verändern. Zweifellos beeinträchtigt dies die Substanz des Rechts auf Verbreitung von Informationen. Da mit dem Bild aber nicht ein ganz bestimmter Moment festgehalten wurde, sondern dieses eine von den Sponsoren inszenierte Darstellung eines Sportlers zu Werbezwecken war, besteht kein Zweifel, dass damit auch eine Werbung für Tabakmarken bezweckt wurde. In beiden Fällen waren die Logos der Tabakmarken deutlich ersichtlich oder zumindest leicht identifizierbar und direkt mit dem Erfolg des Sportlers verknüpft. Die Bf. hätten die Logos mit geringem technischem Aufwand verzerrt darstellen können, ohne dass damit die Substanz der Fotografie oder die exakte Wiedergabe der Information beeinträchtigt worden wären. Als Experten in Presseangelegenheiten hätten sie über die relevante Rechtslage informiert sein und die genannten Abänderungstechniken bereithalten müssen.
Hinzu kommt, dass die Zeitschriften vor allem auf junge Adressaten ausgerichtet sind, die am verletzlichsten sind. Der Einfluss der Markenlogos auf diese Leser, auf die sportliche und finanzielle Erfolge besondere Wirkung haben, sollte deshalb berücksichtigt werden.
In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind schließlich auch Natur und Höhe der verhängten Strafen miteinzubeziehen. Die auferlegten Summen sind sicherlich nicht zu vernachlässigen, doch müssen sie in Relation zur Schwere des Rechtsverstoßes und zu den Einnahmen auflagenstarker Zeitschriften wie den betroffenen gesehen werden.
In Anbetracht der Bedeutung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Notwendigkeit der Bekämpfung des gesellschaftlichen Problems des Tabakmissbrauchs, des übergeordneten gesellschaftlichen Interesses, auf diesem Gebiet zu intervenieren, und des europaweiten Konsenses in der Frage des Verbots von Tabakwerbung kommt der GH zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. eine Antwort auf diese Bedürfnisse bezweckten und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren. Die strittigen Eingriffe waren notwendig in einer demokratischen Gesellschaft. Daher liegt keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 10 EMRK:
Audiovisuelle Medien, die Motorsportveranstaltungen aus einem Land übertragen, in dem Tabakwerbung nicht untersagt ist, sind vom Verbot der indirekten Werbung für Tabakwaren ausgenommen. In dieser unterschiedlichen Behandlung sehen die Bf. eine Diskriminierung.
Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären, da sie weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist (einstimmig).
Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend, wenn es dafür keine objektive und begründete Rechtfertigung gibt, damit also kein legitimes Ziel verfolgt wird oder keine Verhältnismäßigkeit zwischen den ergriffenen Maßnahmen und den verfolgten Zielen besteht. Da Art. L. 3511-5 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit audiovisuellen Medien in Frankreich die Übertragung von Motorsportveranstaltungen erlaubt, ohne die auf Autos, Rennanzügen oder der Rennbahn abgebildeten Zigarettenmarken zu verdecken, hat der GH zu prüfen, ob die Situation der Printmedien jener von audiovisuellen Medien entspricht.
Wie im nationalen Verfahren festgestellt wurde, gibt es gegenwärtig keine Möglichkeit, Embleme, Logos oder Werbereklamen bei Übertragungen durch audiovisuelle Medien zu kaschieren. Im Gegensatz dazu ist es aber möglich, solche Zeichen nicht zu fotografieren, oder sie in Zeitschriften zu verdecken oder unscharf zu machen. Printmedien haben folglich die Zeit und die technischen Möglichkeiten, Logos von Tabakprodukten unkenntlich zu machen.
Zur strittigen Frage der wiederholten Ausstrahlung von Sportereignissen, die mehrere Stunden oder Tage zuvor stattgefunden haben, hat der Cour de cassation festgestellt, dass lediglich die Echtzeitübertragung eines Wettbewerbs vom Verbot der indirekten Werbung für Tabakprodukte ausgenommen sei.
Aufgrund dieser Ausführungen ist der GH der Meinung, dass sich die Presse in keiner analogen oder vergleichbaren Situation wie audiovisuelle Medien befindet. Es ist daher keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 10 EMRK festzustellen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Casado Coca/E v. 24.2.1994, A/285-A, NL 1994, 84; ÖJZ 1994, 636.
Guerra u.a./I v. 19.2.1998, NL 1998, 59; EuGRZ 1999, 188; ÖJZ 1999, 33.
Bladet Tromso und Stensaas/N v. 20.5.1999 (GK), NL 1999, 96; EuGRZ 1999, 453; ÖJZ 2000, 232.
Lindon u.a./F v. 22.10.2007 (GK), NL 2007, 261.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Urteile des EGMR vom 5.3.2009, Bsw. 26935/05 und Bsw. 13353/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 72) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im Fall Hachette Filipacchi Presse und Dupuy im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Hachette.pdf
Das Urteil im Fall Société de Conception de Presse et d'Edition und Ponson im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Societe.pdf
Die Originale der Urteile sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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