OGH 5Nc3/09z

5Nc3/09zTribunal Superior3 de mar. de 2009

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OGH 5Nc3/09z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton K*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, wegen Feststellung (Streitwert 10.100 EUR) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Wels das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger, der in Andelsbuch/Vorarlberg wohnt, hat von der Beklagten, einem in Grieskirchen/Oberösterreich ansässigen Unternehmen, eine Hackschnitzelanlage erworben und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm für sämtliche Schäden und Nachteile aus der Mangelhaftigkeit der Anlage einzustehen hat. Über Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten wurde die Rechtssache vom seinerzeit angerufenen Landesgericht Feldkirch an das Landesgericht Wels überwiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Infolge beiderseitigem Vorbringen und der vorliegenden Beweisanträge steht nun fest:

Der Augenscheinsgegenstand, nämlich die zu begutachtende Heizanlage, befindet sich im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch. Der Kläger und fünf Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch. Nur ein Zeuge und der Geschäftsführer der Beklagten sind im Sprengel des Landesgerichts Wels wohnhaft.

Amtsbekannt ist die große räumliche Entfernung zwischen Vorarlberg und Wels, die, rechnet man noch die Dauer einer Gerichtsverhandlung hinzu, mit öffentlichen Verkehrsmitteln kaum an einem Tag zu bewältigen ist.

Gestützt auf diese Umstände beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht Feldkirch.

Die Beklagte widersprach dem Delegierungsantrag im Wesentlichen mit der aus den vorliegenden Urkunden nicht nachvollziehbaren Begründung einer Zuständigkeitsvereinbarung betreffend das Landesgericht Wels. Das den Delegierungsantrag vorliegende Gericht hat die Delegierung aus prozessökonomischen und Kostengründen befürwortet.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (vgl RIS-Justiz RS0046333).

Besteht kein Einvernehmen der Parteien über die Delegierung, muss sich doch bei strenger Prüfung die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lassen, ansonsten die Delegierung abzulehnen wäre (2 Nd 2/02; 3 Nc 31/03v; 3 Nc 1/03g ua). Auch bei strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung ist diese im vorliegenden Fall zu bejahen, weil mit Ausnahme des Geschäftsführers der Beklagten und eines Zeugen sämtliche andere Personen, insbesondere fünf Zeugen im Sprengel jenes Gerichts wohnen, an das delegiert werden soll, und überdies voraussichtlich ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen sein wird.

Bei einem derartig starken Bezug der Rechtssache und der daran beteiligten Personen zum Ort jenes Gerichts, an das delegiert werden soll, kann der Widerspruch des beklagten Unternehmens in den Hintergrund treten. Wenn das Beweisverfahren zur Gänze vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes neben der Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichts zugunsten der Zweckmäßigkeit zu veranschlagen und steht im wohlverstandenen Interesse beider Parteien (vgl 10 Nc 19/03f; 5 Nc 9/08f). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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