12Os14/09i•OGH 12Os14/09i
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. September 2008, GZ 16 Hv 58/08i-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ am 29. Dezember 2007 in Markt Hartmannsdorf seine damalige Ehefrau Sonja S***** mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich auf sie setzte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und unter Ausnützung dieser Gewaltanwendung gegen ihren Willen für kurze Zeit einen Finger in ihre Scheide einführte;
II./ am 1. Juni 2008 in Feldbach insgesamt 15 Postfächer und ein Kartenlesegerät des Heinz Sch***** beschädigt.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) legt nicht dar, welche konkreten Aussagenteile der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zwar im Urteil verwertet, aber in der Hauptverhandlung mangels Verlesung der Protokolle über die polizeiliche Vernehmung nicht Gegenstand der durchgeführten Hauptverhandlung waren.
Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang kritisierten Konstatierungen zum Grad der Alkoholisierung bei der im Schuldspruch II./ angeführten Tat keine schulderhebliche Tatsache betreffen, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Erwägungen der Tatrichter zur insoweit eingeschränkten Überzeugungskraft der von den genannten Zeugen in der Hauptverhandlung deponierten Angaben zur Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten im Zeitpunkt der vom Schuldspruch II./ erfassten Tathandlung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt zum einen die ausdrücklichen Überlegungen des Schöffengerichts zu fehlenden unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zur im Schuldspruch II./ inkriminierten Tathandlung außer Acht (US 5). Zum anderen übergeht die Anhaltspunkte für eine Täterschaft vermissende Beschwerde die sonstigen Argumente der Tatrichter (US 6). Damit werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden erheblichen Tatsachen dargetan.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia, übergeht aber insoweit die sachverhaltsbezogenen Konstatierungen (vgl US 5 und 6 f).
Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) auf die fehlende Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe abstellt, erschöpft sie sich in einem bloßen Berufungsvorbringen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 689 und 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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