15Os191/08i•OGH 15Os191/08i
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bekir S***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. September 2008, GZ 15 Hv 91/08k-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Bekir S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1./) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt. Danach hat er in Graz
1. / vom 1. Mai 2004 bis 1. Juni 2008 ausgenommen von fünf oder sechs Monaten im Jahr 2007, drei oder vier Monaten im Jahr 2008 und weiteren nicht näher bekannten drei bis vier Zeiträumen zwischen zwei und fünf Monaten Hatice S***** in zahlreichen Angriffen mit Gewalt, indem er ihr Schläge mit den Fäusten versetzte, zur Duldung des Beischlafs genötigt,
2. / vom 24. April 2003 bis 17. Juni 2008 in wiederholten Angriffen und am 17. Juni 2008 Hatice S***** durch Faustschläge gegen Kopf und Körper, die Hämatome, Hautrötungen, insbesondere am 17. Juni 2008 ein Hämatom am rechten Oberarm und eine Hautrötung am linken Oberarm zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt, und
3. / am 17. Juni 2008 Hatice S***** durch die Äußerung: „Aber wenn du die Polizei rufst oder mich anzeigst, dann bring ich dich um", mithin durch gefährliche Drohung mit einer weiteren Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit betreffend Verfahrensergebnisse über die standesamtliche Eheschließung zwischen dem Angeklagten und Hatice S*****, woraus abzuleiten sei, dass der Angeklagte irrtümlich angenommen habe, seine Ehefrau sei mit jeder danach erfolgten gewaltsamen Durchführung des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen. Dabei vernachlässigt die Beschwerde zum einen, dass der Angeklagte selbst jede Gewaltanwendung seinerseits stets in Abrede gestellt, sich also auf einen derartigen Irrtum niemals berufen hat. Zum anderen legt die Rüge nicht dar, warum aus einer allfälligen Zustimmung einer Frau zur Eheschließung auch auf deren Zustimmung zu jedem vom Ehemann danach intendierten Geschlechtsverkehr geschlossen werden könne. Gesagtes gilt auch für die kritisierte Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen hinsichtlich einer zwei Monate vor Anzeigeerstattung angeblich erfolgten Frage der Hatice S***** an den Angeklagten, ob er für sie eine Bürgschaft eingehen würde. Der Sache nach bekämpft die Mängelrüge mit ihren Einwänden die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Hatice S*****, mit eigenen Plausibilitätserwägungen und mit dem Verweis auf den Umstand, dass das Tatopfer seit „1 1/2 Jahrzehnten nicht mehr schwanger geworden ist", keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite, legt aber nicht dar, welche über die getroffenen Konstatierungen (US 5) hinaus aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären, sondern kritisiert erneut nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.