OGH 14Os2/09i

14Os2/09iTribunal Superior17 de fev. de 2009

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OGH 14Os2/09i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Oktober 2008, GZ 39 Hv 97/08y-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Peter S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen - nach Rückziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung - rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Robert O***** enthält, wurde Peter S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er

I/1 in der Nacht zum 19. November 2007 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit teils im Urteil namentlich genannten, teils unbekannten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten des Unternehmens E***** Kabel, eine Aluleiter, eine Scheibtruhe und eine Sackrodel im Wert von 27.852,96 Euro durch Einbruch weggenommen, wobei die Täter in das Unternehmensgelände eindrangen, indem sie einen Teil des das Areal umschließenden Holzzauns aus seiner Verankerung rissen; II. dazu beigetragen, dass Robert O***** und drei unbekannte Mittäter am 18. Juni 2008 in B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten der G***** GmbH Buntmetall im Wert von 678 Euro durch Einbruch wegnahmen, wobei sie unter dem als Einfriedung dienenden Maschendrahtzaun durchkrochen, um auf das Unternehmensgelände zu gelangen, indem er sich dem Tatplan entsprechend in der Nähe des Tatortes aufhielt und sein Fahrzeug zur Aufnahme der unmittelbaren Täter und zur Ermöglichung der Flucht bereit stellte.

Die dagegen von Peter S***** aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Zum Schuldspruch I/1 wurde die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aufgrund der für glaubwürdig erachteten Angaben des bereits rechtskräftig verurteilten Mittäters Bela F***** für widerlegt angesehen (US 6 f; ON 10, ON 62 S 29). Zu einer gesonderten extensiven Erörterung einzelner Details seiner Einlassung (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten. Dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider bezog sich die als übergangen reklamierte Behauptung, aus Rache verleumdet worden zu sein, im Übrigen ausdrücklich bloß auf einen konkreten Mittäter, nämlich den Zeugen Gyula H***** (ON 62 S 36 f). Dessen Angaben aber wurden zur Begründung des Schuldspruchs nicht herangezogen, weil er in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machte (ON 62 S 37).

Mit dem Einwand, der Zeuge Bela F***** sei aufgrund seines getrübten Vorlebens „eher unglaubwürdig", wird bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Zum Schuldspruch II trachtet die Mängelrüge Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall) aus der unterlassenen Erörterung einer isoliert herausgegriffenen Passage der Aussage des Angeklagten Robert O*****, wonach der Beschwerdeführer am Einbruch vom 18. Juni 2008 nicht beteiligt war (ON 62 S 9), abzuleiten. Indem sie dabei übergeht, dass der Genannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigte, dass der als Rädelsführer bezeichnete flüchtige Mittäter „Feri" telefonisch jemanden um Hilfe beim Abtransport der Diebsbeute ersuchte und gleichzeitig eingestand, über die Identität des Angerufenen keine Auskunft geben zu können (ON 62 S 9), unterlässt sie die erforderliche Betrachtung des ins Treffen geführten Beweisergebnisses in seinem inneren Sinnzusammenhang und verfehlt solcherart den Bezugspunkt einer Mängelrüge (RIS-Justiz RS0119370). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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