OGH 11Os5/09h

11Os5/09hTribunal Superior17 de fev. de 2009

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OGH 11Os5/09h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alban A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Oktober 2008, GZ 24 Hv 7/08a-67, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alban A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Bad Ischl fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, durch Einbruch weggenommen, und zwar

I.) in der Nacht vom 17. zum 18. März 2008 Verantwortlichen der „P*****" durch Aufbrechen der Eingangstüre Parfums im Gesamtwert von 2.251,95 Euro sowie eine Registrierkasse mit einem Geldbetrag von 766,20 Euro;

II.) am 18. März 2008 Verantwortlichen der Trafik K***** durch Aufbrechen der Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug zumindest 251 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von 5.800 Euro sowie Münzgeldrollen im Wert von ca 240 Euro;

III.) am 1. April 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kreshnik G***** Verantwortlichen des Lokals K***** durch Aufbrechen der Eingangstüre des Lokals Kellnerbrieftaschen und einen Möbeltresor mit einem Bargeldinhalt von zumindest 1.988,77 Euro.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490). Mit der Behauptung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen A***** vermag die Beschwerde zu den Fakten I.) und II.) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken, zumal sich die Tatrichter mit einzelnen Abweichungen in den Depositionen dieses Zeugen auseinandergesetzt haben, diese aber auf eine „deutlich erkennbare psychische Drucksituation" anlässlich dessen Vernehmung zurückführten.

Gleiches gilt für die Erwägungen zum Schuldspruchfaktum III.). In diesem Zusammenhang bringt der Angeklagte vor, der Zeuge G*****, ein mehrfach vorbestrafter Straftäter (vgl aber S 23/ON 12), sei nicht glaubwürdig und die Zeugin H***** von der sicherheitspolizeilichen Überwachungsgruppe habe den Angeklagten gar nicht identifizieren können (s aber S 7/ON 60). Qualifizierte Bedenken vermögen diese Einwände nicht hervorzurufen.

Soweit die Beschwerde moniert, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Gericht von der Polizei keine objektiven Beweisergebnisse wie beispielsweise Kameraaufnahmen oder Lichtbilder verlangt habe, legt sie nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert war, zielführende Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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