OGH 7Ob7/09v

7Ob7/09vTribunal Superior11 de fev. de 2009

Abrir fonte

Texto completo

OGH 7Ob7/09v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, , vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. Erwin S, 2. Elisabeth W*****, und 3. Ing. Friedrich W*****, alle vertreten durch Schmidberger - Kassmannhuber - Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. November 2008, GZ 3 R 143/08g-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Revision ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

1. Die Klägerin hat die Feststellung des Erstgerichts zum übereinstimmenden Parteiwillen der Vertragsparteien, dass auch hinsichtlich der Mitbenützung der Kamingruppe eine Dienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der erworbenen Liegenschaft begründet wurde, im Berufungsverfahren erfolglos bekämpft. Diese Annahme ist im Anlassfall dahin zu verstehen, dass der Erstbeklagte als Käufer und - im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stadtgemeinde S***** um eine juristische Person öffentlichen Rechts handelt - die für sie als Verkäuferin handelnden, nach der Gemeindeordnung dafür zuständigen natürlichen Personen, also die (zustimmenden) Mitglieder des Gemeinderats, die übereinstimmende Absicht hatten, anlässlich des Kaufvertrags zugunsten der jeweiligen Eigentümer der EZ ***** und zu Lasten der jeweiligen Eigentümer der EZ ***** eine Grund- und Hausdienstbarkeit der Kaminbenützung nach § 475 Abs 1 Z 5 ABGB zu begründen. Die Argumentation der Klägerin, es habe keine rechtliche Relevanz, von welcher Absicht (nur) der Bürgermeister bei Abschluss des Kaufvertrags getragen gewesen sei, geht daher nicht vom bindend festgestellten Sachverhalt aus; insoweit mangelt es daher an einer gesetzmäßigen Ausführung der Revision.

2. An der Relevanz der Absicht der für die Stadtgemeinde S***** rechtsgeschäftlich handelnden natürlichen Personen, also der (zustimmenden) Mitglieder des Gemeinderats (vgl § 43 oö GdO 1990), ist nicht zu zweifeln, kommt doch auch ihrem - über die ausdrückliche Beschlussfassung zu schriftlich vorliegenden Verträgen hinausgehenden - sonstigen Verhalten nach der herrschenden Rechtsprechung ebenso Bedeutung zu: So können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ der Gemeinde jenes Verhalten gesetzt hat, welches den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht (RIS-Justiz RS0033775, RS0011697, RS0014110; 1 Ob 8/02m [Landesregierung]); weiters ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand geschützt, wenn die (maßgeblichen) Mitglieder der Gemeindevertretung den Anschein erweckten, die vom hiezu nicht ermächtigten Organ vorgenommene Handlung sei durch ihre Beschlussfassung gedeckt (RIS-Justiz RS0014699, RS0014726, RS0014739). Es besteht daher im konkreten Einzelfall - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - kein Grund, die von den Mitgliedern eines Gemeinderats beim rechtsgeschäftlichen Handeln verfolgte Absicht unbeachtet zu lassen.

Zur Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags wird ständig judiziert, dass wie bei jeder Auslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen ist; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. (Nur) wenn sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln lässt, hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden (RIS-Justiz RS0107851). Wegen der feststehenden übereinstimmenden Absicht beider Vertragsparteien, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Dienstbarkeit der Kaminbenützung zu begründen, führt die Auslegung des hier in Rede stehenden Vertragspunkts daher zum rechtlichen Ergebnis, dass eine Dienstbarkeit (und nicht bloß ein obligatorisches Nutzungsrecht) eingeräumt wurde.

3. Die - von der Klägerin ohnehin zu Unrecht bejahte - Frage, ob die Vernehmung des seinerzeitigen Bürgermeisters über die Absicht der Stadtgemeinde S***** (und/oder ihres Gemeinderats) beim Vertragsabschluss prozessual unzulässig war, qualifiziert sie zutreffend als eine solche des Verfahrensrechts. Die (dennoch) erfolgte Einvernahme des seinerzeitigen Bürgermeisters der Stadtgemeinde S***** könnte daher nur einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens bilden, der aber in der Berufung ungerügt blieb. Waren die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens, können sie umso weniger erst in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T30]).

Abgesehen davon ist die von der Klägerin als Beleg für die Unzulässigkeit der Vernehmung des seinerzeitigen Bürgermeisters zitierte Entscheidung SZ 74/159 = 1 Ob 151/01i nicht einschlägig:

Damals wurde nämlich im Zusammenhang mit einer behaupteten Anwaltshaftung und einem für ihre Beurteilung notwendigen hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen die Vernehmung der im Vorprozess zuständigen Richter jedenfalls dann, wenn Senate entschieden, in analoger Anwendung des § 320 Z 3 ZPO als unzulässig angesehen, weil dies einen Eingriff in das Beratungsgeheimnis darstelle, von dem sie von ihren Vorgesetzten nicht entbunden werden können; es handle sich dabei um ein von Amts wegen zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot. Eine vergleichbare Situation liegt bei der Abstimmung eines Gemeinderats einer oberösterreichischen Gemeinde nicht vor, weil gemäß § 53 oö GdO 1990 die Sitzungen des Gemeinderats (grundsätzlich) öffentlich sind und von der Klägerin nicht behauptet wurde, dass die Öffentlichkeit von der zur Vertragsgenehmigung führenden Gemeinderatssitzung ausgeschlossen war. Das von der Klägerin reklamierte Beweisaufnahmeverbot bestand daher keineswegs.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.