OGH 9ObA176/08k

9ObA176/08kTribunal Superior28 de jan. de 2009

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OGH 9ObA176/08k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Marina K*****, Vertragslehrerin, *****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Universität Klagenfurt, 9020 Klagenfurt, Universitätsstraße 65-67, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2008, GZ 8 Ra 64/08f-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob es zulässig ist, eine unbefristet teilbeschäftigte Vertragslehrerin einer Universität befristet über das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß hinaus, aber ohne Festlegung des zusätzlichen Beschäftigungsausmaßes, sondern nach dem Bedarf der Universität zu beschäftigen, stellt sich in Wahrheit nicht. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das von ihr angenommene Anbot der Beklagten, sie auf zwei Jahre mit zusätzlichen Semesterwochenstunden zu beauftragen. Aus dem Gesamtzusammenhang der maßgebenden Feststellungen ergibt sich aber, dass mit diesem Anbot der auf zusätzliche Beschäftigung drängenden Klägerin nur eine Beauftragung angekündigt wurde, aber noch keine Rechtswirkungen verbunden sein sollten und demgemäß keine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung der Mehrstunden bestanden hat. Erst in weiterer Folge wurde die Klägerin zu Beginn eines jeden Semesters der beiden betroffenen Studienjahre unter Festlegung der zu leistenden Stundenanzahl für das betroffene Semester mit konkreten Lehrveranstaltungen beauftragt. Die Klägerin hat jeweils mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit diesen Beauftragungen erklärt. Erst dadurch - und damit befristet, unter Festlegung einer konkreten Stundenanzahl und demgemäß keineswegs „nach dem Bedarf" des Dienstgebers - wurde die Grundlage für die entsprechende Tätigkeit der Klägerin geschaffen. Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen wird in der Revision nicht in Frage gestellt.

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