OGH 9ObA102/08b

9ObA102/08bTribunal Superior28 de jan. de 2009

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OGH 9ObA102/08b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2009

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald B*****, Angestellter, , vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn ua, Rechtsanwälte in Mödling, und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Mag. (FH) Roland L, Angestellter, , vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, gegen die beklagte Partei K GmbH, *****, vertreten durch Putz Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 870,18 EUR brutto sA, Rechnungslegung und Bucheinsicht sowie Zahlung des daraus resultierenden Betrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2008, GZ 9 Ra 30/08k-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Duldungs- oder einer Anscheinsvollmacht richtig wiedergegeben. Der Kläger hat diese Rechtsausführungen der zweiten Instanz in der Revision nicht bestritten; seine dazu erstatteten umfangreichen Rechtsausführungen stehen mit der von der zweiten Instanz dargestellten Rechtslage nicht in Widerspruch. Bekämpft wird in der Revision vielmehr die Anwendung der nicht strittigen Rechtslage auf den konkreten Einzelfall.

Die Beurteilung, ob die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungs- oder einer Anscheinsvollmacht im Einzelfall verwirklicht sind, kann immer nur anhand der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falls erfolgen und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung. Die Auslegung und Bewertung der im Einzelfall maßgebenden Erklärungen und Verhaltensweisen könnte daher nur dann die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungergebnis vorläge (10 Ob 33/03f; 5 Ob 270/02w; 8 Ob 77/00g uva). Eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag der Revisionswerber hier aber nicht aufzuzeigen.

Der Nebenintervenient durfte Gehaltsfragen, Personalangelegenheiten und insbesondere Provisionsvereinbarungen nicht selbständig treffen. Bei den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Dokumenten, die der Nebenintervenient für die Beklagte unterfertigt hat, handelte es sich großteils nur um Bestätigungen bzw um einen Dienstzettel, in einem Fall um eine Vereinbarung mit einer Mitarbeiterin über den Kauf eines Notebooks. Dass das Berufungsgericht diese Unterschriftsleistungen des Nebenintervenienten nicht als ausreichend erachtet hat, beim Kläger den objektiv begründeten Glauben zu rechtfertigen, der (mit ihm befreundete) Nebenintervenient, sei vom Geschäftsführer zum Abschluss einer Provisionsvereinbarung bevollmächtigt worden, ist keineswegs unvertretbar. Vor allem aber übersieht der Revisionswerber, dass das „Provisionsabkommen", auf das er sich stützt, ebenfalls in Form einer Bestätigung einer zwischen der Geschäftsführung (dabei ist auch der Geschäftsführer namentlich angeführt) und dem Kläger geschlossenen Vereinbarung formuliert ist. Dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer tatsächlich geschlossen wurde, konnte aber gerade nicht festgestellt werden.

Auch eine nachträgliche Genehmigung der Provisionsvereinbarung durch die Beklagte hat das Berufungsgericht mit einer keinesfalls unvertretbaren Begründung verneint. Der Kläger beruft sich dazu auf drei Provisionszahlungen der Beklagten von insgesamt 7.500 EUR. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen nur zwei dieser Zahlungen Provisionsakonti waren, können sie die vom Kläger daraus gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigen. Es ist nicht strittig, dass mit dem Kläger über ihm in Aussicht gestellte Provisionen verhandelt wurde. Dass Provisionsvorauszahlungen geleistet wurden, bedeutet daher keineswegs zwingend, dass damit die vom Kläger behauptete und vom Nebenintervenienten bestätigte (tatsächlich aber nicht festgestellte) Provisionsvereinbarung genehmigt wurde, die von der Beklagten im Verfahren als unvernünftig hoch bezeichnet wurde. Dass sich die beiden festgestellten Provisionsvorauszahlungen rechnerisch auf die Berechnungsmethode zurückführen lassen, die der vom Kläger behaupteten Provisionsvereinbarung zugrunde liegt, lässt sich den Feststellungen in keiner Weise entnehmen.

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