Bsw3976/05•AUSL EGMR Bsw3976/05
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Serife Yigit gegen die Türkei, Urteil vom 20.1.2009, Bsw. 3976/05.
Art. 8 EMRK - Keine Witwenpension bei bloß religiöser Trauung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1954 geborene Bf. lebte in einer Lebensgemeinschaft mit Ömer Koç (Ö. K.), mit dem sie 1976 ein religiöses Heiratsbündnis (imam nikah) einging. Dieser Verbindung entstammen sechs Kinder. Ö. K. verstarb am 10.9.2002.
Am 11.9.2003 stellte die Bf. in ihrem Namen und im Namen ihrer Tochter Emine beim Verwaltungsgericht Islahiye einen Antrag auf Anerkennung ihrer Ehe mit Ö. K. und auf Eintragung Emines in das Personenstandsregister als Tochter des Verstorbenen. Am 26.9.2003 wurde ersteres Anliegen abgewiesen, die Eintragung der Tochter aber akzeptiert. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft, da kein Rechtsmittel dagegen eingebracht wurde.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt beantragte die Bf. für sich selbst und für ihre Tochter Emine bei der Pensionskasse Hatay, aus den Pensions- und Krankenversicherungsansprüchen ihres verstorbenen Mannes begünstigt zu werden. Die Pensionskasse wies das Ersuchen jedoch ab.
Der von der Bf. eingebrachte Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung wurde am 21.1.2004 vom Arbeitsgericht Hatay teilweise abgewiesen. Sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Íslahiye stützend stellte es fest, dass zwischen der Bf. und Ö. K. keine rechtsgültige Eheschließung erfolgt sei. Folglich könne die Ehe nicht als rechtmäßig angesehen werden, weshalb die Bf. auch nicht in die Rechte des Verstorbenen eintreten könne. Der Emine betreffende Teil der Entscheidung wurde hingegen aufgehoben und ihr ein Bezugsrecht hinsichtlich der Pensions- und Krankenversicherungsansprüche ihres Vaters eingeräumt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 3.6.2004 vom Kassationsgericht bestätigt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet, die Weigerung der nationalen Behörden, ihr ein Bezugsrecht für die Pensionsansprüche ihres verstorbenen Lebensgefährten zuzusprechen, stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dar.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung wendet ein, die Beschwerde sei wegen Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel unzulässig, da es die Bf. verabsäumt habe, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2003 anzufechten. Die Beschwerde der Bf. richtet sich aber nicht gegen diese Entscheidung, sondern gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, das vom Kassationsgericht bestätigt wurde. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen und die Beschwerde, da sie auch nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen Grund unzulässig ist, für zulässig zu erklären (einstimmig).
Den Angaben der Regierung nach besitzt nach türkischem Recht nur die zivile Ehe Gültigkeit. Religiöse Trauungen seien im säkularen türkischen Staat null und nichtig.
Die Bf. bringt hingegen vor, religiöse Eheschließungen seien in der Türkei Realität. Sie rügt, aufgrund des Fehlens eines zivilen Ehevertrags mit Ö. K. um ihre sozialen Rechte gebracht worden zu sein. Da Männer von solchen Situationen nicht betroffen seien, sieht sie außerdem einen Mangel an rechtlichem Schutz für Frauen.
Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens, und setzt deshalb das Bestehen einer Familie voraus. Familienleben umfasst sowohl die natürliche als auch die rechtlich anerkannte Familie. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Familie hängt daher zunächst davon ab, ob in der Realität enge persönliche Verbindungen bestehen. Der Begriff Familie umfasst daher nicht nur eheliche Beziehungen, sondern auch tatsächliche familiäre Bindungen, wenn die Betroffenen außerhalb eines Eheverhältnisses zusammenleben. Um festzustellen, ob ein Familienleben besteht, kann es hilfreich sein, verschiedene Fragen in Betracht zu ziehen, etwa wie lange ein Paar schon zusammenlebt oder ob es gemeinsame Kinder gibt.
Im vorliegenden Fall waren die Bf. und Ö. K. 1976 ein religiöses Heiratsbündnis eingegangen. Der Beziehung entstammen sechs Kinder, von denen fünf im Personenstandsregister des Vaters eingetragen sind, eines in jenem der Mutter. Es ist unbestritten, dass die Bf. und ihre Kinder bis zu dessen Tod mit Ö. K. zusammenlebten. Der GH sieht sich selbst nicht in der Position, die Rolle der religiösen Trauung in der türkischen Rechtsordnung und deren Auswirkungen für die Gesellschaft zu beurteilen. Er erachtet es als ausreichend festzustellen, dass die Bf., Ö. K. und die Kinder ein gemeinsames Leben führten, das sie zu einer Familie iSv. Art. 8 EMRK machte.
Unter den Umständen des Falls ist nun zu prüfen, ob das Urteil des Arbeitsgerichts Hatay vom 21.1.2004 eine Maßnahme darstellte, die das Familienleben der Bf. verletzte. Hierzu stellt der GH fest, dass in einigen Mitgliedstaaten des Europarats die Tendenz besteht, neben der traditionellen Ehe auch feste Lebensgemeinschaften zu akzeptieren oder gar anzuerkennen, wie etwa durch eingetragene Partnerschaften oder Konkubinat. Die türkische Rechtsordnung sieht jedoch keine Bestimmungen für gesetzlich anerkannte Partnerschaften vor, die Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ähnliche oder gleiche Rechte wie verheirateten Paaren zugestehen würden. Aufgrund des Ermessensspielraums, der den Vertragsstaaten in diesem Zusammenhang verbleibt, kann der GH dem türkischen Staat auch nicht auftragen, derartige Regelungen zu erlassen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist eine durch einen Imam zelebrierte religiöse Trauung daher weder gegenüber Dritten noch gegenüber dem Staat verbindlich. Ungeachtet der Argumente der Bf. oder der Dauer und des Charakters ihrer Beziehung ist allein maßgeblich, ob eine Bindung besteht, die mit vertraglich begründeten Rechten und Pflichten einhergeht. Wegen des Fehlens einer zwingenden rechtlichen Regelung erscheint es nicht unvernünftig, dass der Gesetzgeber lediglich die zivile Ehe schützt. Wie der GH in Erinnerung ruft, hat er bereits mehrmals festgestellt, dass die Ehe vielfach als eine Institution anerkannt ist, die den Eheschließenden eine besondere Stellung verleiht. Außerdem sollte aus Art. 8 EMRK nicht ein Erfordernis zur Errichtung eines Regimes für die Anerkennung nicht verheirateter Paare abgeleitet werden.
Unter den besonderen Umständen des Falls geht der GH davon aus, dass die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und nicht verheirateten Personen bei der Zuerkennung von Leistungen an Hinterbliebene ein legitimes Ziel verfolgte und auf eine objektive und nachvollziehbare Rechtfertigung gestützt war, nämlich auf den Schutz der traditionellen, auf einem Eheverhältnis basierenden Familie.
Der GH stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (4:3 Stimmen, gemeinsames Sondervotum von Richterin Tulkens, Richter Zagrebelsky und Richter Sajó).
Vom GH zitierte Judikatur:
Johnston u.a./IRL v. 18.12.1986, A/112, EuGRZ 1987, 313.
Antonio Mata Estevez/E v. 10.5.2001 (ZE).
K. und T./FIN v. 12.7.2001 (GK), NL 2001, 153.
Al-Nashif/BLG v. 20.6.2002, NL 2002, 108; ÖJZ 2003, 344.
Burden/GB v. 29.4.2008 (GK), NL 2008, 105.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.1.2009, Bsw. 3976/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 24) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_1/Yigit.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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